Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 38
Prüfungsablauf

(1) Für den Ablauf der Ergänzungsprüfung gelten §§ 12, 13, 15 bis 22, 25 bis 33 und § 36 entsprechend.

(2) Werden Teilleistungen angerechnet, so kann auf Vorschlag des Fachlehrers die Dauer der schriftlichen Arbeit bis auf zwei Zeitstunden verkürzt werden.

(3) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das in Verbindung mit dem Zeugnis der ersten Feststellungsprüfung gültig ist.

(4) Bei der Berechnung der Durchschnittsnote für die Prüfung werden die Noten der Fächer aus der Feststellungsprüfung einbezogen, in denen keine Prüfung abgelegt wird. Werden Prüfungsleistungen teilweise angerechnet, so geht als Note für das Fach der Mittelwert der Noten aus beiden Prüfungen in die Durchschnittsnote der zweiten Prüfung ein.

2. Abschnitt
Feststellungsprüfung ohne Besuch des Studienkollegs

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.