Historische SGV. NRW.

39 / 43

Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 39
Zulassung

(1) Auch Studienbewerber, die kein Studienkolleg besucht haben, können an einer Feststellungsprüfung teilnehmen.

(2) Die Studienbewerber legen bei der Meldung zur Prüfung die Unterlagen vor, mit denen die Nachweise gemäß Absatz 3 geführt werden können. Außerdem geben sie eine Erklärung darüber ab, ob sie bereits ein Studienkolleg besucht oder an einer Feststellungsprüfung teilgenommen haben, und wählen den Schwerpunktbereich (§ 1 Abs. 2) sowie die Fächer der schriftlichen Prüfung (§ 25 Abs. 1).

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind

1. ein Bildungsnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1;

2. der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache, die ein hinreichendes Verständnis von Prüfungsaufgaben gewährleisten;

3. der Nachweis einer über den Schulabschluss hinausgehenden Vorbereitung in den Fächern des gewählten Schwerpunktkurses.

(4) Studienbewerber, die bereits in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein Studienkolleg besucht oder erfolglos an der Feststellungsprüfung für die Aufnahme eines Studiums an wissenschaftlichen Hochschulen oder an Fachhochschulen teilgenommen haben, werden nicht zur Prüfung zugelassen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Regierungspräsident Düsseldorf. Der Regierungspräsident Düsseldorf weist den Bewerber zur Prüfung dem Studienkolleg seiner Wahl zu, sofern dort der gewünschte Schwerpunktkurs angeboten wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.