Historische SGV. NRW.

41 / 43

Aufgehoben am 21.05.2003 16:07:13.

 

§ 41
Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Der Studierende kann gegen Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, Widerspruch beim Studienkolleg einlegen (§ 50 Abs. 4 ASchO, §§ 68 bis 70 Verwaltungsgerichtsordnung).

(2) Über Widersprüche gegen Beschlüsse des Zentralen Prüfungsausschusses entscheidet dieser Ausschuß mit einfacher Mehrheit.

(3) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

(4) Der Studierende erhält auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NW. bleibt unberührt.

(5) Die Studierenden werden über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Zentralen Prüfungsausschusses schriftlich belehrt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 518.Aufgehoben durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1989.