Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 11:51:26.

 

§ 63 (Fn 5)

Diese Verordnung tritt am 17. August 1994 in Kraft.

Allgemeine Bestimmungen zu den Besonderen Vorschriften für die Fächer (Anlage A)

Anlage 47
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Drucktechnik

mit der beruflichen Fachrichtung

Technische Informatik

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Drucktechnik

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Technologie der Informationserfassung

1 Kommunikationssysteme II

2 wahlweise

- Agentur- und Verlagsproduktion

- Printproduktgestaltung

- Text- und Bildverarbeitung

- Systemkomponenten des Medienverbundes

B Technologie der Informationsvermittlung und - verarbeitung

1 Druckverfahren II

2 wahlweise

- Konventionelle Druckverfahren

- Digitale Druckverfahren

- Druckweiterverarbeitung

- Verpackungstechnik

C Technische Systeme des Druck- und Weiterverarbeitungsbereichs

1 Betriebs- und Entsorgungstechnik

2 wahlweise

- Spezielle Gebiete der Druck-, Verarbeitungs- und Verpackungssysteme

- Spezielle Gebiete der Qualitätssicherung

- Spezielle Methoden der Produktionsoptimierung

D Fachdidaktik

1 Spezielle Didaktik des Drucktechnikunterrichts sowie didaktische Analyse und Planung ausgewählter Gegenstände der Drucktechnik

2 Schulpraktische Studien

1.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Technische Informatik (in Verbindung mit Drucktechnik)

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

2.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 46
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Türkisch

in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Sprachwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden

2 Beschreibungsebenen des Türkischen

3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte

4 Historische Aspekte der türkischen Sprache

5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der englischen Sprache

6. Sprachen der Türkei oder weitere Turksprachen

B Literaturwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden

2 Gattungen und Formen

3 Türkische Literatur von den Anfängen bis etwa 1910

4 Türkische Literatur von etwa 1910 bis zur Gegenwart

5 Türkische Migrantenliteratur

6 Autorinnen und Autoren und Werke

C Fachdidaktik

1 Theorien, Modelle, Methoden

2 Curriculum Türkisch

3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Türkischunterricht

4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Türkischunterricht

D Sprachpraxis

E Landeskunde

In den Teilgebieten C 3 und C 4 werden auch fachdidaktische Aspekte der Landeskunde berücksichtigt..

2

Die Veranstaltungen im Bereich D umfassen etwa 12 Semesterwochenstunden. Sie sollen gewährleisten, daß der Prüfling die türkische Standardsprache einschließlich ihrer idiomatischen und fachpraktischen Komponenten mündlich und schriftlich sicher beherrscht und pragmatisch adäquat verwenden kann.

3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 45
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die Prüfungsfächer

Sondererziehung und Rehabilitation

- der Blinden *)
- der Erziehungsschwierigen *)
- der Gehörlosen *)
- der Geistigbehinderten
- der Körperbehinderten *)
- der Lernbehinderten *)
- der Schwerhörigen *)
- der Sehbehinderten *)
- der Sprachbehinderten

in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für Sonderpädagogik
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II [nur in den mit *) gekennzeichneten Fachrichtungen]

1

Fachrichtungsübergreifende Bestimmungen

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung der einzeilnen Fachrichtungen voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Sonderpädagogische Grundlegung

1 Theorien und Methoden der Sondererziehung und Rehabilitation

2 Gegenstand, Zielsetzung, Aufgaben und Theorien der Sondererziehung und Rehabilitation in der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung

3 Beschreibung und Analyse der Zielgruppen

B Bedingungen und Besonderheiten der Persongenese

1 Medizinische Aspekte

2 Psychologische Aspekte

3 Soziologische/sozialpädagogische Aspekte

C Begutachtung und Beratung

1 Grundlagen und Methoden der Anamnese, Beobachtung, Beschreibung, Beurteilung

2 Spezifische Verfahren und Methoden sonderpädagogischer Diagnostik

3 Erstellung von Rehabilitationsplänen, Beratung und Zusammenarbeit von Beteiligten

D Handlungsfelder und Maßnahmen: Schwerpunkt Unterricht

1 Behindertenspezifische Didaktik der Schule des jeweiligen Sonderschultyps

2 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe der fachrichtungsspezifischen Bestimmungen

E Sonderprobleme und spezielle Maßnahmen

Teilgebiete nach Maßgabe der fachrichtungsspezifischen Bestimmungen

1.2.1

Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung sollen die in den Bereichen B und C angebotenen Lehrveranstaltungen der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung entsprechen.

1.2.2

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung im Rahmen der Bereiche weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfanges und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten Teilgebieten entsprechen.

2

Sondererziehung und Rehabilitation der Blinden

2.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Blinde

3 Voraussetzungen und Möglichkeiten einer psychischen Kompensation von Blindheit als zentraler Aufgabe der Blindenpädagogik

4 Voraussetzungen und Möglichkeiten einer instrumentell-medialen Kompensation von Blindheit

5 Spezifische Unterrichts- und Rehabilitationshilfen für Blinde

E

1 Früherfassung und Frühförderung; außerschulische Förderung

2 Spezifische Probleme von Mehrfachbehinderungen bei Blinden

3 Probleme der sozialen Habilitation beziehungsweise Rehabilitation Blinder

4 Probleme der Berufspädagogik und der beruflichen Rehabilitation bei Blinden

2.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Sondererziehung und Rehabilitation der Erziehungsschwierigen

3.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Erziehungshilfe

3 Spezielle Lern- und Unterrichtshilfen, bezogen auf den kognitiven, affektiv-sozialen und psychomotorischen Bereich

4 Sonderpädagogische Maßnahmen in ausgewählten Schwerpunkten wie Kunst, Textilgestaltung, Werken, Musik, Rhythmik, Sport

E

1 Pädagogische Konzeptionen und Handlungsmodelle zur Vorbeugung und Überwindung von Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung der institutionellen Rahmenbedingungen

2 Analyse von Interaktionsmustern; Lehrerinnen- und Lehrerrolle; psychohygienische Maßnahmen und sonderpädagogische Therapiekonzepte

3 Früherkennung und Frühförderung; Heim- und Freizeiterziehung, außerschulische Förderung

4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung

5 Delinquenz und Suchtprobleme; Erziehungshilfe bei Straffälligen

6 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung Schwerstbehinderter

3.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Sondererziehung und Rehabilitation der Gehörlosen

4.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

4 Sprachwissenschaftliche Grundlagen der Sondererziehung und Rehabilitation der Gehörlosen

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Gehörlose

3 Grundlagen der pädagogischen Audiologie und Prinzipien der Lautbildung

4 Verfahrensweisen der pädagogischen Audiologie und Maßnahmen zur Förderung der Lautbildung

E

1 Grundlagen der Sprachvermittlung in der Schule für Gehörlose

2 Verfahren der Sprachvermittlung

3 Förderung im Früh- und Elementarbereich

4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung

5 Rehabilitation der Gehörlosen im internationalen Vergleich

6 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung Gehörloser

4.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5

Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten

5.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

D

2 Didaktik II: Kognitive und sprachliche Förderung

3 Didaktik III: Lebenspraktische Erziehung

4 Didaktik IV: Sozial- und Sexualerziehung

5 Didaktik V: Kunst/Musik/Sport/Spiel

6 Didaktik VI: Katholische oder Evangelische Religionslehre

E

1 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung

2 Sonderpädagogische Förderung Erwachsener

3 Förderung der Ich-Entwicklung

4 Spezielle heilpädagogische und therapeutische Hilfen

5 Lehrerinnen- und Lehrerrolle; Interaktionsprozesse zwischen Lehrerinnen/Lehrern und Schülerinnen/Schülern

6 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung Schwerstbehinderter

5.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

6

Sondererziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten

6.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Körperbehinderte

3 Sonderpädagogische Einwirkungsformen und Behandlungsformen, auch in interdisziplinärer Kooperation

4 Formen der Differenzierung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen; Förder- und Stützmaßnahmen bei Körperbehinderten und Kranken

E

1 Früh- und Elementarerziehung Körperbehinderter

2 Außerschulische Förderung, Heim- und Freizeiterziehung bei Körperbehinderten und Kranken

3 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung Schwerstbehinderter

4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung

5 Interaktionsformen zwischen Lehrerinnen/Lehrern und Schülerinnen/Schülern, Lehrerinnen-/Lehrerrolle und Lehrerinnen-/Lehrerverhalten

6 Spezifische Probleme kranker Schülerinnen und Schüler

6.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

6.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

7

Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten

7.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

D

2 Didaktik II: Deutsch und Mathematik

3 Didaktik III: Natur- und Gesellschaftswissenschaften

4 Didaktik IV: Kunst/Musik/Sport

5 Didaktik V: Katholische oder Evangelische Religionslehre

E

1 Spezifische Förderungsmaßnahmen, Lern- und Erziehungshilfen

2 Fragen der Differenzierung und Individualisierung in der Sonderschule und in allgemeinen Schulen

3 Prävention; pädagogische Förderung im Früh- und Elementarbereich

4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung

5 Spezielle Probleme aus Theorie, Forschung und Praxis

7.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

7.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

8

Sondererziehung und Rehabilitation der Schwerhörigen

8.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

4 Sprachwissenschaftliche Grundlagen der Sondererziehung und Rehabilitation der Schwerhörigen

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Schwerhörige

3 Grundlagen der pädagogischen Audiologie und Prinzipien der Lautbildung

4 Verfahrensweisen der pädagogischen Audiologie und Maßnahmen zur Förderung der Lautbildung

E

1 Grundlagen der Sprachvermittlung in der Schule für Schwerhörige

2 Verfahren der Sprachvermittlung

3 Förderung im Früh- und Elementarbereich

4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung

5 Rehabilitation der Schwerhörigen im internationalen Vergleich

6 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung Schwerhöriger

8.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

8.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

9

Sondererziehung und Rehabilitation der Sehbehinderten

9.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Sehbehinderte

3 Voraussetzungen und Möglichkeiten einer psychischen Kompensation von Sehbehinderung als zentrale Aufgabe der Sehbehindertenpädagogik

4 Voraussetzungen und Möglichkeiten einer instrumentell-medialen Kompensation von Sehbehinderung

5 Spezifische Unterrichts- und Rehabilitationshilfen für Sehbehinderte

E

1 Früherfassung und Frühförderung; außerschulische Förderung

2 Spezifische Probleme von Mehrfachbehinderungen bei Sehbehinderten

3 Probleme der sozialen Habilitation und Rehabilitation Sehbehinderter

4 Probleme der Berufspädagogik und der beruflichen Rehabilitation der Sehbehinderten

9.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

9.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

10

Sondererziehung und Rehabilitation der Sprachbehinderten

10.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

B

4 Linguistische und phonetische Aspekte

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Sprachbehinderte

3 Spezifische Unterrichts- und Rehabilitationshilfen für Sprachbehinderte

4 Sprachtherapie

E

1 Sprachentwicklungsstörungen und ihre Behandlung

2 Redeflußstörungen und ihre Behandlung

3 Stimmstörungen sowie sonstige Störungen und ihre Behandlung

4 Sprachstörungen im Zusammenhang mit anderen Behinderungen

10.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 44
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Wirtschaftslehre und Politik

im Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1.

Das Studium für das Unterrichtsfach Wirtschaftslehre und Politik umfaßt die Disziplinen Wirtschaftswissenschaft und Politikwissenschaft. An der Prüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der Anteilsdisziplinen zu beteiligen.

2.

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Wirtschaftswissenschaft

1 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

2 Allgemeine Volkswirtschaftslehre

3 Volkswirtschaftspolitik (zum Beispiel Wettbewerbs-, Finanz-, Geld-, Sozial-, Strukturpolitik)

B Politikwissenschaft

1 Politische Theorien und politische Ideen

2 Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre, Innenpolitik

3 Außenpolitik, europäische und internationale Organisationen, internationale Beziehungen

4 Soziales Handeln und Verhalten (zum Beispiel Gruppensoziologie, Randgruppen und Minderheiten, Soziologie der Vorurteile)

5 Sozialer Wandel (zum Beispiel Familien- und Jugendsoziologie, Multikulturalität)

C Fachdidaktik

1 Allgemeine und spezielle Didaktik des Wirtschaftslehre-Unterrichts und des Politik-Unterrichts

2 Didaktische Analyse und Planung ausgewählter Gegenstände des Wirtschaftslehre-Unterrichts und des Politik-Unterrichts

4.

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 43
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Sozialpädagogik

in dem Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Maschinentechnik

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Allgemeine Grundlagen und handlungsfeldübergreifende Problemzusammenhänge

1 Theorie und Geschichte der Sozialpädagogik und ihre Handlungsfelder

2 Wissenschaftstheorie und Forschungsmethoden der Sozialpädagogik

3 Sozialpädagogische Handlungsformen

4 Sozialpädagogisch relevante Rechtsgebiete und Teile der Verwaltungslehre

B Frühkindliche und vorschulische Erziehung

1 Theoretische und historische Aspekte der Erziehung in Familien und familienergänzenden Einrichtungen

2 Institutionen, Organisationen und Praxis frühkindlicher und vorschulischer Erziehung

3 Handlungsmuster unter besonderer Berücksichtigung des didaktisch-methodischen Arbeitens in der frühkindlichen und vorschulischen Erziehung

C Familienunterstützende und familienersetzende Erziehungshilfe

1 Theoretische und historische Aspekte der Erziehungshilfe

2 Institutionelle und organisatorische Handlungsbedingungen der Erziehungshilfe

3 Handlungsmuster in der Erziehungshilfe

D Außerschulische Kinder- und Jugendarbeit

1 Theoretische und historische Aspekte der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit

2 Institutionelle und organisatorische Handlungsbedingungen der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit

3 Handlungsmuster in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit

E Angrenzende und sich neu entwickelnde Handlungsfelder

1 Handlungsfelder der Sozialarbeit und Sozialpädagogik

2 Handlungsfelder der Sondererziehung und Rehabilitation

3 Alternative Hilfen und Eigeninitiativen Betroffener

F Berufspraxis und Fachdidaktik in den sozialpädagogischen Schulformen der Sekundarstufe II

1 Konzeptionen und Praxis in den Schulen des sozialpädagogischen Berufsschulwesens

2 Didaktiken der Unterrichtsfächer des sozialpädagogischen Berufsschulwesens (mit praktischen Anteilen)

3 Praxisanleitung und Supervision für sozialpädagogische Arbeitsfelder (mit praktischen Anteilen)

2

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten Teilgebieten entsprechen.

3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 42
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Biotechnik

im Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1.

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Biologischer Bereich

1 Spezielle Humanbiologie

2 Dermatologie

3 Parasitologie und Bakteriologie

4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

B Chemischer Bereich

1 Spezielle Organische Chemie

2 Chemie der Kosmetika

3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Gestaltungslehre

1 Freie Gestaltung

2 Spezielle Gestaltungslehre

D Technologischer Bereich

1 Arbeitsanalyse und Arbeitsverfahren (einschließlich Gerätekunde)

2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

E Didaktik der Biotechnik

1 Allgemeine Didaktik der Biotechnik

2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Unterrichts (einschließlich schulorientierten Experimentierens)

3.

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 41
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Textil- und Bekleidungstechnik

mit der beruflichen Fachrichtung

Technische Informatik

in dem Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Textil- und Bekleidungstechnik

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Textiltechnik

1 Webereivorbereitung und Weberei

2 Faserstoffkunde und Textil- und Bekleidungsprüfung

B Textilchemie und Textilveredelung

1 Einführung in die Chemie der makromolekularen Werkstoffe für Textil- und Bekleidungstechnik

2 Zellulose- und Synthesefasern und deren Veredelung

3 Proteinfasern und deren Veredelung

C Bekleidungstechnik

1 Verfahren und Maschinen der Bekleidungsfertigung

2 Modellgestaltung und Bekleidungskonstruktionen

3 Spezielle Bekleidungskonstruktionen

4 Arbeitsorganisation in der Bekleidungsindustrie

D Didaktik der Textil- und Bekleidungstechnik

1 Allgemeine Didaktik der Textil- und Bekleidungstechnik

2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Unterrichts

1.3

Während des Hauptstudiums sind drei Praktika abzuleisten:

1. Praktikum zur Chemie makromolekularer Werkstoffe (Teilgebiet B 1)

2. Textilveredelungspraktikum

3. Bekleidungstechnisches Labor.

1.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Technische Informatik (in Verbindung mit Textil- und Bekleidungstechnik)

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

4.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 40
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Gestaltungstechnik

im Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Gestaltungstheorie

1 Farbtheorie

2 Planungstheorie

3 Ästhetik

4 Spezielle Gestaltungstheorien, zum Beispiel Kommunikationstheorie, Zeichentheorie, Designtheorie, Architekturtheorie

B Gestaltungstechnologie

1 Allgemeine Technologie

2 Farbtechnologie

3 Spezielle Gestaltungstechnologien des Berufsfeldes Farbtechnik/Raumgestaltung

4 Material und Verarbeitungstechniken

5 Medientechnologie

6 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Konstruktionstechnik, Produktionstechnik

C Kunst- und Designgeschichte

1 Ein Teilgebiet zur Kunstgeschichte

2 Ein Teilgebiet zur Designgeschichte

3 Umweltgestaltung

D Gestalterische Praxis

1 Grundlagen der Gestaltung

2 Darstellende Geometrie/Perspektive

3 Schrift/Typographie/Layout

4 Spezielle gestaltungspraktische Aufgaben der Berufsfelder

E Fachdidaktik

1 Organisation und Struktur des Berufsfeldes und der beruflichen Bildung und Ausbildung

2 Ästhetische Erziehung an beruflichen Schulen

3 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Unterrichts

2

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten Teilgebieten entsprechen.

3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Exkursionen sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung durchzuführen. Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über mindestens drei Exkursionstage zu führen.

Anlage 39
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Chemietechnik

mit der beruflichen Fachrichtung

Technische Informatik

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Chemietechnik

1.1

Allgemeines

1.1.1

Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung werden Studienleistungen im Rahmen von Praktika und Übungen erbracht.

1.1.2

Exkursionen sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung durchzuführen. Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über mindestens drei Exkursionstage im Inland zu führen.

1.1.3

Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit in der beruflichen Fachrichtung Chemietechnik ist in der Regel eine experimentelle Arbeit in einem Laboratorium der Hochschule. Alle dazu notwendigen Versuchsreihen oder empirischen Datenerhebungen werden unter Anleitung und Aufsicht der Themenstellerin oder des Themenstellers durchgeführt.

Die experimentellen Arbeiten unterliegen den örtlichen Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen.

1.2

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.3

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Technische Chemie

1 Chemische Verfahrenstechnik

2 Thermische und mechanische Verfahrenstechnik

3 Kunststoffchemie und -technik

4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

B Datenerfassung und -verarbeitung

1 Instrumentelle Analytik

2 Meß- und Regelungstechnik

3 Technische Informationsmittel und EDV

4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Gebiete der Chemietechnik

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Brennstoffchemie und -technik, Werkstofftechnik, Naturstoffe, Biochemie, Lebensmittelchemie

D Fachdidaktik

Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

1.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

1.5

Zusätzlich sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung vier qualifizierte Studiennachweise über Praktika vorzulegen, davon einer aus einer Lehrveranstaltung "Schulorientiertes Experimentieren".

2

Technische Informatik (in Verbindung mit Chemietechnik)

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

2.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 38
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

mit den beruflichen Fachrichtungen

Lebensmitteltechnologie
Technische Informatik

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Ernährungswissenschaft

1 Ernährungsphysiologie

2 Ernährung des Menschen

3 Allgemeine Lebensmittelchemie und -technologie

4 Spezielle Lebensmittelchemie und -technologie

5 Mikrobiologie und Hygiene der Lebensmittel

6 Angewandte Ernährungswissenschaft

7 Betriebslehre der Ernährungswirtschaft

8 Spezielle Fragen der Ernährungswissenschaft

B Hauswirtschafts-
wissenschaft

1 Elementare Haushaltsökonomie

2 Spezielle ökonomische und sozioökonomische Theorie des Haushalts

3 Haushaltstechnik

4 Arbeitslehre

5 Marktlehre

6 Wirtschafts- und Sozialpolitik

7 Haushalts- und Konsumsoziologie

8 Arbeitsverfahren und Geräte in Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen

C Didaktik der Ernährungs- und Hauswirtschafts-
wissenschaft

1 Theorien, Modelle und Methoden

2 Küchenpraktikum

1.3

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten Teilgebieten entsprechen.

1.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Lebensmitteltechnologie (nur in Verbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft)

2.1

Die fachpraktische Ausbildung gemäß § 42 Abs. 1 ist in einschlägigen Arbeitsbereichen der Lebensmitteltechnologie abzuleisten.

2.2

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.3

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Technologie der Lebensmittelherstellung

1 Allgemeine Lebensmitteltechnologie

2 Lebensmittelverfahrenstechnik

3 Produktbezogene Lebensmitteltechnologie

B Naturwissenschaftliche Aspekte der Lebensmittelherstellung

1 Lebensmittelchemie

2 Mikrobiologie und Hygiene der Lebensmittel

C Fachdidaktik

Didaktisch-methodische Aspekte der Lebensmitteltechnologie

2.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2.5

Ferner sind drei Exkursionstage nachzuweisen.

3

Technische Informatik (in Verbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft)

3.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

3.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 37
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Bautechnik

mit den beruflichen Fachrichtungen

Hochbau
Holztechnik
Technische Informatik
Tiefbau

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Bautechnik

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Grundlagen der Baukonstruktion II

2. Bauphysik I

3. Gebäudelehre

4. Bodenmechanik

5. Baubetrieb II

6. Grundlagen der Datenverarbeitung

7. Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

8. Fachdidaktik.

1.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Hochbau (in Verbindung mit Bautechnik)

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Baukonstruktion II

2. Tragwerklehre II

3. Technischer Ausbau

4. Bauphysik II

5. Bauschadensfragen

6. Möbelbau und Raumausstattung

7. Entwerfen.

Die Studienordnung der Hochschule kann ein weiteres Teilgebiet vorsehen, das anstelle eines der beiden Teilgebiete 5 und 6 gewählt werden darf.

2.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

2.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Holztechnik (in Verbindung mit Bautechnik)

3.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.2

Während des Grundstudiums ist ein Praktikum zur Oberflächentechnologie abzuleisten.

3.3

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Tragende Holzkonstruktionen I

2. Tragende Holzkonstruktionen II

3. Holzkonstruktionen des Gebäudeausbaus

4. Innenraumgestaltung und Möbelbau I

5. Innenraumgestaltung und Möbelbau II

6. Fertigungstechnik für Holz- und Kunststoffbearbeitung

7. Wirtschaftslehre.

3.4

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

3.5

Während des Hauptstudiums ist ein Praktikum "Sicherheit an Holzverarbeitungsmaschinen" abzuleisten.

3.6

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Technische Informatik (in Verbindung mit Bautechnik)

4.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

4.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

4.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5

Tiefbau (in Verbindung mit Bautechnik)

5.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

5.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Allgemeine Teilgebiete

1 Stahlbau

2 Massivbau II

3 Grundbau

4 Wasserbau

5 Straßenbau I

B Konstruktion

1 Baustatik II

2 Holzbau

C Siedlungswasserbau

1 Siedlungswasserwirtschaft

2 Hydraulik

D Verkehrsbau

1 Stadtbauwesen

2 Straßenbau II

5.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

5.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 36
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Elektrotechnik

mit den beruflichen Fachrichtungen

Energietechnik
Nachrichtentechnik
Technische Informatik

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Elektrotechnik

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

1 Bauelemente und Schaltungstechnik I

2 Bauelemente und Schaltungstechnik II

3 Allgemeine Elektrotechnik einschließlich Meßtechnik

4 Allgemeine elektrische Energietechnik

5 Allgemeine Nachrichtentechnik

6 Allgemeine Datentechnik

7 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

B

1 Allgemeine Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Elektrotechnik

2 Fachdidaktische Anleitung zur Durchführung experimenteller Versuche

3 Fachdidaktische Betreuung elektrotechnischer Praktika

1.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Energietechnik (in Verbindung mit Elektrotechnik)

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Theorie der elektrischen und magnetischen Felder

2. Elektrische Energietechnik

3. Elektrische Anlagen

4. Elektrische Antriebe

5. Elektrische Maschinen

6. Energieübertragung

7. Steuer- und Regelungstechnik

8. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Elektrizitätswirtschaft, Hochspannungstechnik, Leistungselektronik.

2.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

2.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Nachrichtentechnik (in Verbindung mit Elektrotechnik)

3.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Theorie der elektrischen und magnetischen Felder

2. Nachrichtentechnik

3. Datentechnik

4. Hochfrequenztechnik

5. Nachrichtensysteme

6. Nachrichtenübertragung

7. Signaltheorie

8. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Steuer- und Regelungstechnik, Vermittlungssysteme.

3.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

3.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Technische Informatik (in Verbindung mit Elektrotechnik)

4.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

4.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

4.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 35
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Maschinentechnik

mit den beruflichen Fachrichtungen

Fahrzeugtechnik
Fertigungstechnik
Technische Informatik
Versorgungstechnik

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Maschinentechnik

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

1 Mechanik III

2 Thermodynamik

B

1 Werkstoffkunde III

2 Maschinen- und Konstruktionselemente (mit zeichnerischen Übungen)

3 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C

1 Arbeitswissenschaft/Betriebsorganisation

2 Produktionssystematik

D Fachdidaktik

Teilgebiet(e) nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

1.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Fahrzeugtechnik (in Verbindung mit Maschinentechnik)

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Kraftfahrzeuge

2. Laborpraktikum Kraftfahrlabor

3. Verbrennungsmaschinen

4. Laborpraktikum Fahrzeugantriebe

5. Krafträder oder Agrartechnik

6. Ölhydraulik und Pneumatik oder Schadenskunde und -forschung in der Werkstofftechnik (Fn 1)

7. Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule.

2.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

2.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Fertigungstechnik (in Verbindung mit Maschinentechnik)

3.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Fertigungsverfahren

2. Werkzeugmaschinen

3. Werkzeugmaschinenlaborpraktikum und Fertigungstechnisches Laborpraktikum

4. Schweißtechnik (einschließlich Laborpraktikum)

5. Gießerei- oder Kunststofftechnik

6. Feinwerktechnik oder Produktionssystematik II

7. Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule.

3.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

3.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Technische Informatik (in Verbindung mit Maschinentechnik)

4.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

4.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

4.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5

Versorgungstechnik (in Verbindung mit Maschinentechnik)

5.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

5.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Heizungs-, Lüftungs-, Klimatechnik

2. Kältetechnik

3. Wärmetechnisches Laborpraktikum

4. Technischer Ausbau (Be- und Entwässerung, Sanitärtechnik, Elektroversorgung)

5. Schweißtechnische Fertigungsverfahren (einschließlich Laborpraktikum) oder Kunststoffverarbeitung (einschließlich Laborpraktikum)

6. Arbeitsmaschinen (Turbo- oder Kolbenarbeitsmaschinen)

7. Technik der Dampferzeugung oder Schadenskunde.

5.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

5.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Fn 1

Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Hochschule das Teilgebiet Schadenskunde und -forschung in der Werkstofftechnik im Grundstudium ansetzen; Fahrzeugkonzepte ist in diesem Fall Teilgebiet des Hauptstudiums.

Anlage 34 (Fn 1)
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die beruflichen Fachrichtungen

Wirtschaftswissenschaft
Spezielle Wirtschaftslehre
und

Wirtschaftsinformatik

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Wirtschaftswissenschaft

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

1 Theorie betrieblicher Funktionen und Prozesse

2 Gestaltung und Steuerung betrieblicher Institutionen und Prozesse

3 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

B Allgemeine Volkswirtschaftslehre

1 Hauptelemente der Ordnungs- und Prozeßtheorie

2 Hauptelemente der Ordnungs- und Prozeßpolitik

3 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Fachdidaktik

1 Allgemeine und spezielle Didaktik der Wirtschaftswissenschaft

2 Didaktische Analyse ausgewählter fachwissenschaftlicher Gegenstände

1.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Spezielle Wirtschaftslehre

2.1

Das Studium einer Teildisziplin der Speziellen Wirtschaftslehre setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums der Wirtschaftswissenschaft voraus; es erfolgt zeitgleich mit dem Hauptstudium der Wirtschaftswissenschaft. Zwei Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre werden im Studium gemäß § 43 Abs. 3 miteinander verbunden.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender, den Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre zuzuordnender Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Teildisziplin der Speziellen Wirtschaftslehre

Teilgebiet

2.2.1

Banken

1 Banken und Bankensysteme

2 Betriebs- und Geschäftspolitik der Banken

3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

2.2.2

Handel

1 Handelszweige und Systeme des Handels

2 Betriebs- und Geschäftspolitik der Handelsunternehmen

3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

2.2.3

Industrie

1 Programm- und Potentialgestaltung

2 Prozeßgestaltung

3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

2.2.4

Versicherung

1 Versicherungszweige und Versicherungssysteme

2 Betriebs- und Geschäftspolitik der Versicherungsunternehmen

3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

2.2.5

Absatz und Marketing

1 Absatzleistung und Distribution

2 Marktforschung und Marketing

2.2.6

Verkehr

1 Verkehrswirtschaft und Verkehrspolitik

2 Zweige der Verkehrswirtschaft

2.2.7

Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre

1 Kapitalmarkt und Finanzierung

2 Finanzwirtschaftliche Entscheidungen

2.2.8

Organisation und Bürokommunikation

1 Grundfragen der Organisationstheorie, der organisatorischen Gestaltung und der Bürokommunikation

2 Spezielle Vertiefung im Schwerpunkt Organisation

3 Spezielle Vertiefung im Schwerpunkt Bürokommunikation

2.2.9

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

1 Grundzüge der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre

2 Besteuerung der Unternehmen

2.2.10

Unternehmensrechnung

1 Methoden der Unternehmensrechnung

2 Einsatzbereiche der Unternehmensrechnung

2.2.11

Wirtschaftliche Warenlehre

1 Produktlehre

2 Beschaffungs- und Verkaufslehre

2.2.12

Wirtschaftsgeographie

1 Grundlagen der Wirtschaftsgeographie

2 Angewandte und regionale Wirtschaftsgeographie

2.3

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule können zusätzlich weitere Teilgebiete festgelegt werden

2.4

Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in fünf Teilgebieten der beiden studierten Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen. Die didaktischen Studien sind nach Nummer 1.2 zu betreiben.

2.5

Darüber hinaus gelten die Nummern 4.2 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Wirtschaftsinformatik

3.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.2

Da Grundkenntnisse der Wirtschaftswissenschaft vorausgesetzt werden, sollte mit dem Grundstudium der Wirtschaftsinformatik nicht vor dem dritten Semester begonnen werden. Das Hauptstudium der Wirtschaftsinformatik erfolgt zeitgleich mit dem der Wirtschaftswissenschaft. Das Studium der Fachdidaktik erfolgt ebenfalls im Rahmen des Hauptstudiums.

3.3

Das Grundstudium der Wirtschaftsinformatik ergänzt das Grundstudium der Wirtschaftswissenschaft und ist nur in Verbindung mit diesem möglich.

3.4

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Grundlagen des Software-Engineering

1 Softwaretechnologie

2 Datenorganisation und Datenbanken

B Software-Engineering und anwendungsbezogene Systeme

1 Entwicklung von betrieblichen Anwendungs- und Kommunikationssystemen einschließlich des Aspekts sozialverträglicher Systemgestaltung

2 Informationsmanagement

3 Anwendungen in ausgewählten Wirtschaftszweigen

C Automatisierte Informationssysteme

1 Computersysteme und Kommunikation

2 Informatik-Markt

D Entscheidungsunterstützungssysteme

Technologie der Entscheidungsunterstützungssysteme (EUS)

E Fachdidaktik

1 Didaktik der Wirtschaftsinformatik

2 Schulpraktische Übungen

3.5

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule können zusätzlich weitere Teilgebiete festgelegt werden.

3.6

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 33
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für den Lernbereich

Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik

in dem Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Primarstufe

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Wohn- und Lebensbereich des Kindes

1 Werkzeuge und Maschinen

2 Konstruieren und Bauen

3 Gefährdung und Schutz des Wohn- und Lebensbereichs (unter Berücksichtigung der Gefahren des Straßenverkehrs)

4 Ernährung und Gesundheitspflege

5 Versorgung und Entsorgung

B Die unbelebte Natur in der Erfahrungswelt des Kindes

1 Wasser: Kreislauf, Bedeutung, Schutz

2 Wetter und Klima, insbesondere Beobachtung und Deutung

3 Naturphänomene und ihre Deutung

4 Stoffe und ihre Eigenschaften

C Die belebte Natur in der Erfahrungswelt des Kindes

1 Der menschliche Körper; Geschlechtererziehung

2 Die heimische Tier- und Pflanzenwelt

3 Fortpflanzung, Wachstum, Entwicklung

4 Ordnung in der belebten Natur; Gefährdung und Schutz

D Didaktik des Sachunterrichts

1 Lernbedürfnisse, Lernbedingungen der Grundschülerinnen und Grundschüler im Sachunterricht

2 Prinzipien, Methoden und Medien des Sachunterrichts

3 Unterschiedliche Konzeptionen des Sachunterrichts

4 Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse im Sachunterricht

2

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten entsprechen.

3

Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.5 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 32
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für den Lernbereich

Sachunterricht Gesellschaftslehre

in dem Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Primarstufe

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Die natürliche und die gestaltete Umwelt des Kindes

1 Die natürliche Ausstattung der Erdoberfläche

2 Eine Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer geographischen, wirtschaftlichen, sozialen und historischen Struktur

3 Gestaltung der Umwelt (in verschiedenen Räumen und Zeiten)

4 Technik als Mittel und Gefährdung der Lebensbewältigung (unter Berücksichtigung der Gefahren des Straßenverkehrs)

B Das soziale und kulturelle Umfeld des Kindes

1 Gruppe, Familie, Nachbarschaft, Gemeinde und Gesellschaft

2 Geschlechtererziehung

3 Medienerziehung

4 Unterschiedliche Kulturen (gegebenenfalls in Gegenwart und Vergangenheit)

C Das wirtschaftliche und hauswirtschaftliche Umfeld des Kindes

1 Erzeugung, Verteilung und Verbrauch von Gütern

2 Arbeitsteilung in Wirtschaft und Gesellschaft

3 Arbeit, Freizeit, Lernen, Spielen

4 Wohnung, Kleidung, Ernährung

D Didaktik des Sachunterrichts

1 Lernbedürfnisse, Lernbedingungen der Grundschülerinnen und Grundschüler im Sachunterricht

2 Prinzipien, Methoden und Medien des Sachunterrichts

3 Unterschiedliche Konzeptionen des Sachunterrichts

4 Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse im Sachunterricht

2

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten entsprechen.

3

Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.5 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 31
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Textilgestaltung

in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I

1

Die fachpraktische Prüfung

1.1

Voraussetzung für die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung sind Studien in den Teilgebieten der Gestaltungspraxis, die dem jeweiligen Lehramtsstudiengang zugeordnet sind. Diese Studien umfassen mindestens ein Drittel, höchstens die Hälfte der für den Studiengang jeweils vorgesehenen Semesterwochenstunden. Die fachpraktische Prüfung erstreckt sich bei den Studiengängen für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) und für die Sekundarstufe I auf zwei Teilgebiete, beim Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) auf ein Teilgebiet. Die Teilgebiete der Gestaltungspraxis des Studiums, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind, sind während des Studiums erfolgreich abzuschließen. Zeitpunkt und Form des Abschlusses regelt die Studienordnung der Hochschule.

1.2

Die fachpraktische Prüfung besteht aus einer Präsentation der Arbeiten des Prüflings aus seinen Prüfungsteilgebieten und aus einer mündlichen Prüfung. In der mündlichen Prüfung wird die Fähigkeit des Prüflings zur Reflexion auf den Gestaltungsprozeß und auf dessen theoretische Grundlagen festgestellt. Die praktischen Arbeiten und die mündliche Prüfung werden bei der Notenfestsetzung im Verhältnis von zwei zu eins gewichtet.

1.3

Der Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung soll während des fünften Fachsemesters gestellt werden.

1.4

Beim Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung gibt der Prüfling an, welche Teilgebiete der Gestaltungspraxis er für die fachpraktische Prüfung vorgesehen und bei welchem Mitglied des Prüfungsamtes er seine Prüfungsteilgebiete vorwiegend studiert hat. Dem Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung ist die Bescheinigung der Hochschule über den erfolgreichen Abschluß der Studien in denjenigen Teilgebieten der Gestaltungspraxis beizufügen, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind.

1.5

Zur Durchführung der fachpraktischen Prüfung bildet das Prüfungsamt einen Prüfungsausschuß, der aus zwei Mitgliedern besteht:

1. dem Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, das vom Prüfling benannt wurde,

2. einem Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, das nicht ausschließlich für fachpraktische Prüfungen berufen wurde. Dieses Mitglied wird vom Prüfungsamt in der Regel zur oder zum Vorsitzenden bestellt.

Das Prüfungsamt setzt den Termin für die fachpraktische Prüfung im Benehmen mit der Hochschule fest.

1.6

Der Prüfungsausschuß bewertet gemäß § 12 Abs. 1 die Leistungen des Prüflings. Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ,,ausreichend" (4,0) abschließt.

1.7

Die fachpraktische Prüfung kann einmal wiederholt werden.

2

Allgemeines

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Gestaltungspraxis (Fn 1)

1 Flächenbildung, zum Beispiel Weben, Wirken, Flechten

2 Flächengestaltung mit Fäden und Stoffen, zum Beispiel Sticken, Applizieren

3 Flächengestaltung durch Farbe, zum Beispiel Färben, Drucken, Reservieren

4 Formbildung und Formgestaltung, zum Beispiel Kleidung, plastische Objekte

B Fachwissenschaft

1 Textile Künste

2 Kleidung

3 Mode und Konsum

4 Textile Materialien und Herstellung von Textilien

C Didaktik der Textilgestaltung

1 Didaktische Konzeptionen

2 Lehrpläne und Curricula

3 Spezielle Didaktik der Schulstufen

3

Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

3.1

Die mündliche Prüfung im Rahmen der fachpraktischen Prüfung dauert 20 Minuten.

3.2

Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

4.1

Die mündliche Prüfung im Rahmen der fachpraktischen Prüfung dauert zehn Minuten.

4.2

Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5

Lehramt für die Sekundarstufe I

5.1

Die mündliche Prüfung im Rahmen der fachpraktischen Prüfung dauert 20 Minuten.

5.2

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Fn 1

Die theoretischen Grundlagen der Gestaltungspraxis:
- Farbgebung
- Gestalt- und Strukturgebung
- Musterung und Ornamentierung
- Formgebung und Schnittentwicklung von Textilien sind den Teilgebieten zuzuordnen.

Anlage 30
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Technik

in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Studienleistungen in den fachwissenschaftlichen Teilgebieten des Hauptstudiums sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung im Rahmen von Praktika und Übungen zu erbringen.

2

Lehramt für die Sekundarstufe I

2.1

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Komplexe technische Systeme

1 Stoffumsatz in technischen Systemen

2 Energieumsatz in technischen Systemen

3 Informationsumsatz in technischen Systemen

4 Soziotechnische Systeme

5 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

B Didaktik der Technik

1 Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Technik

2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

2.2

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Lehramt für die Sekundarstufe II

3.1

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Komplexe technische Systeme

1 Stoffumsatz in technischen Systemen

2 Spezielle Gebiete des Stoffumsatzes

3 Energieumsatz in technischen Systemen

4 Spezielle Gebiete des Energieumsatzes

5 Informationsumsatz in technischen Systemen

6 Spezielle Gebiete des Informationsumsatzes

7 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Soziotechnische Systeme

B Didaktik der Technik

1 Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Technik

2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

3.2

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 29
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Sport

in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Sportarten

1 Leichtathletik

2 Turnen

3 Gymnastik/Tanz

4 Schwimmen

5 Badminton oder Tennis oder Tischtennis oder Volleyball

6 Basketball oder Handball

7 Fußball oder Hockey

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Fechten, Judo, Kanu, Rudern; sportartübergreifendes Teilgebiet

B Sportwissenschaftlicher Theoriebereich I (medizinisch-wissenschaftlicher Bereich)

1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung (Sportmedizin/Sportbiologie)

2 Bewegung, Sport und Gesundheit; Prävention, Therapie, Rehabilitation (Trainingslehre/Sportmedizin)

3 Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung und Leistung (Biomechanik/Bewegungslehre/Trainingslehre)

C Sportwissenschaftlicher Theoriebereich II (sozialwissenschaftlicher Bereich)

1 Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport (Sportpädagogik/Sportgeschichte)

2 Psychische Grundlagen des Sports, motorische Entwicklung und motorisches Lernen (Sportpsychologie/Bewegungslehre)

3 Bedeutung des Sports für Individuum, Gruppe und Gesellschaft (Sportsoziologie/Sportpolitik/Sportgeschichte)

D Sportwissenschaftlicher Theoriebereich III (fachdidaktischer Bereich)

1 Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports (Sportdidaktik/Sportpädagogik)

2 Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht (Sportdidaktik)

1.3

Bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist zusätzlich zu den in § 14 Abs. 3 genannten Unterlagen vorzulegen:

1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs: "Erste Hilfe";

2. Nachweis der Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK (Silber).

2

Die fachpraktische Prüfung

2.1

Die fachpraktische Prüfung setzt Studien im Bereich A - Praxis und Theorie der Sportbereiche und Sportarten - voraus; diese umfassen insgesamt etwa die Hälfte der für den jeweiligen Lehramtsstudiengang vorgesehenen Semesterwochenstunden. Die Studiengänge für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach), für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II umfassen Studien in acht Teilgebieten des Bereichs A, der Studiengang für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) umfaßt Studien in fünf Teilgebieten des Bereichs A. Jedes Teilgebiet ist mit mindestens zwei Semesterwochenstunden anzusetzen. In den Studiengängen für die Lehrämter für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I sind höchstens vier, im Studiengang für das Lehramt für die Sekundarstufe II höchstens sechs Semesterwochenstunden für Studien in einem Teilgebiet des Bereichs A anzusetzen. Näheres regelt die Studienordnung.

2.2

Die fachpraktische Prüfung wird in der Regel unmittelbar nach Abschluß der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet des Bereichs A abgenommen; sie besteht aus

1. einer Prüfung des sportmotorischen Könnens und

2. einer Prüfung der sportartspezifischen Kenntnisse einschließlich der didaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Prüfung nach Nummer 1 erfolgt in einem Leistungstest und/oder einer Demonstration. Die Prüfung nach Nummer 2 erfolgt in einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von mindestens einer Stunde Dauer oder in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer; diese kann gegebenenfalls mit einer Demonstration verbunden werden. Für jedes Teilgebiet des Bereichs A, in dem sportpraktische Prüfungen abzulegen sind, legt die Studienordnung die jeweils anzuwendende Form der sportpraktischen Prüfung fest.

2.3

Die Anforderungen der fachpraktischen Prüfung richten sich nach den Erfordernissen der einzelnen Lehrämter, die sich aus ,,Richtlinien und Lehrpläne für den Sport in den Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen" ergeben.

2.4

Die Meldung zur fachpraktischen Prüfung kann erstmals nach dem ersten Fachsemester erfolgen. Bei der ersten Meldung zur fachpraktischen Prüfung legt der Prüfling vor:

1. Nachweis der besonderen Eignung für das Studium des Faches Sport gemäß § 5 Abs. 5;

2. sportärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit, sofern eine solche Bescheinigung nicht beim Nachweis der besonderen Eignung vorgelegen hat.

Bei jeder Meldung zu einem fachpraktischen Prüfungsteil gibt der Prüfling an, bei welchem Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule er das jeweilige Prüfungsteilgebiet studiert hat.

2.5

Für die fachpraktische Prüfung bildet das Prüfungsamt für die Prüfung in jedem Teilgebiet des Bereichs A einen besonderen Prüfungsausschuß, dem zwei seiner Mitglieder angehören. Eines der beiden Mitglieder ist das Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, bei dem der Prüfling das Prüfungsteilgebiet studiert hat. Das andere Mitglied des Prüfungsausschusses ist gleichfalls ein Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule. Das Prüfungsamt bestellt in der Regel dieses Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und setzt im Benehmen mit der Hochschule die Termine der fachpraktischen Prüfungen fest.

2.6

Der Prüfungsausschuß bewertet gemäß § 12 Abs. 1 die Leistungen des Prüflings in den Teilen der Prüfung nach Nummer 2.2 und legt das Ergebnis der Prüfung im jeweiligen Prüfungsteilgebiet des Bereichs A fest; dabei sind die Ergebnisse der beiden Teile der Prüfung nach Nummern 1 und 2 gleich zu gewichten. Die Prüfung in einem Teilgebiet des Bereichs A ist bestanden, wenn jeder dieser beiden Teile mit mindestens ,,ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

2.7

Jede Prüfung in einem Teilgebiet des Bereichs A kann zweimal wiederholt werden.

2.8

Nach erfolgreichem Abschluß aller vorgesehenen Prüfungen in den Teilgebieten des Bereichs A bildet das Prüfungsamt die Gesamtnote für die fachpraktische Prüfung. Die Noten für alle Prüfungsteilgebiete werden gleich gewichtet.

3

Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

3.1

Die fachpraktische Prüfung ist in den acht Teilgebieten des Bereichs A abzulegen. Die Prüfung im Teilgebiet A 8 kann ersetzt werden durch die Prüfung in einer weiteren Sportart der Teilgebiete A 5 bis A 7.

3.2

Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

4.1

Die fachpraktische Prüfung ist in fünf Teilgebieten der Teilgebiete A 1 bis A 7 anzulegen, darunter die Teilgebiete A 1 bis A 4.

4.2

Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5

Lehramt für die Sekundarstufe I

5.1

Die fachpraktische Prüfung ist in den acht Teilgebieten des Bereichs A abzulegen. Die Prüfung im Teilgebiet A 8 kann ersetzt werden durch die Prüfung in einer weiteren Sportart der Teilgebiete A 5 bis A 7.

5.2

Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

6

Lehramt für die Sekundarstufe II

6.1

Die fachpraktische Prüfung ist in den acht Teilgebieten des Bereichs A abzulegen. Die Prüfung im Teilgebiet A 8 kann ersetzt werden durch die Prüfung in einer weiteren Sportart der Teilgebiete A 5 bis A 7.

6.2

Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 28
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Spanisch

in dem Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Studium und Prüfung im Studiengang Italienisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II berücksichtigen gemäß § 14 Abs. 2 LABG die didaktischen Probleme der Sekundarstufe I. Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Sprachwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden

2 Beschreibungsebenen der spanischen Sprache

3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte

4 Historische Aspekte der spanischen Sprache

5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der spanischen Sprache

B Literaturwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden

2. Gattungen und Formen

3 Spanische Literatur von den Anfängen bis etwa 1600

4 Spanische Literatur von etwa 1600 bis zur Gegenwart

5 Literatur Spanisch-Amerikas

6 Autorinnen und Autoren und Werke

C Fachdidaktik

1 Theorien, Modelle, Methoden

2 Curriculum Spanisch

3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Spanischunterricht

4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Spanischunterricht

D Sprachpraxis

E Landeskunde

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann in der Studienordnung vorgesehen werden, entweder eines der Teilgebiete des Bereichs C durch das Teilgebiet "Lehr- und Lernprozesse: Landeskunde im Spanischunterricht" zu ersetzen oder fachdidaktische Aspekte der Landeskunde in den Teilgebieten C 3 und C 4 aufzunehmen.

2

Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein.

3

Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.

4

Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.

5

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 27
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Sozialwissenschaften

in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Allgemeines

1.1

Das Studium der Sozialwissenschaften umfaßt die Disziplinen Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft; es erfolgt sowohl disziplinorientiert als auch disziplinübergreifend (integriert). An der Prüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der drei Anteilsdisziplinen zu beteiligen.

1.2

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.3

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Politikwissenschaft

1 Politische Theorie und politische Ideen

2 Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre

3 Außenpolitik, internationale Organisationen, internationale Beziehungen

B Soziologie

1 Soziologische Theoriebildung, Geschichte der Soziologie

2 Soziales Handeln und Verhalten - Gruppen, Organisationen, Institutionen, soziale Teilhabe und Sicherung

3 Gesellschaftliche Strukturen und Prozesse, sozialer und kultureller Wandel

4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule (Fn 1)

C Wirtschaftswissenschaft

1 Teilgebiet zur Allgemeinen Volkswirtschaftslehre

2 Teilgebiet zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre

3 Wirtschaftspolitik (Rahmenbedingungen und ausgewählte Themen, zum Beispiel Konjunkturpolitik, Strukturpolitik)

4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule (Fn 1)

D Fachdidaktik

1 Theorien und Modelle sozialwissenschaftlichen Unterrichts

2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände der sozialwissenschaftlichen Disziplinen

1.4

Die Methodenlehren der Bereiche B und C sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung während des Grundstudiums zu sichern.

2

Lehramt für die Sekundarstufe I

2.1

Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe I im Gesamtumfang von etwa 42 Semesterwochenstunden (SWS) durch etwa 8-10 SWS Politikwissenschaft, 12-14 SWS Soziologie, 13-15 SWS Wirtschaftswissenschaft und 6 SWS Fachdidaktik nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung können für Studien in einem Teilgebiet 2 SWS angesetzt werden.

2.2

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Lehramt für die Sekundarstufe II

3.1

Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe I im Gesamtumfang von etwa 60 Semesterwochenstunden (SWS) durch etwa 12-14 SWS Politikwissenschaft, 16-18 SWS Soziologie, 24-26 SWS Wirtschaftswissenschaft und 6 SWS Fachdidaktik nachzuweisen.

3.2

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Fn 1

Die Lehrveranstaltungen in diesem Teilgebiet sollen disziplinübergreifend ausgestaltet werden; federführend ist die Anteilsdisziplin.

Anlage 26
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Russisch

in dem Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Studium und Prüfung im Studiengang Russisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II berücksichtigen gemäß § 14 Abs. 2 LABG die didaktischen Probleme der Sekundarstufe I. Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Sprachwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden

2 Beschreibungsebenen des Russischen

3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte

4 Erscheinungsformen des Russischen unter historischen Aspekten

5 Erscheinungsformen des Russischen unter regionalen, sozialen und funktionalen Aspekten

B Literaturwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden

2. Gattungen und Formen

3 Russische Literatur bis etwa 1900

4 Russische Literatur von etwa 1900 bis zur Gegenwart

5 Autorinnen und Autoren und Werke

C Fachdidaktik

1 Einführender Sprachunterricht (Sekundarstufe I und Sekundarstufe II)

2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Russischunterrichts

D Sprachpraxis

E Landeskunde

2

Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein.

3

Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen des Grundstudiums davon abhängig gemacht werden, daß Kenntnisse in Russisch nachgewiesen werden, die dem Katalog des grammatischen Grundwissens und dem Grundwortschatz gemäß Anlagen 1 und 2 der "Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe in Nordrhein-Westfalen" entsprechen. Diese Kenntnisse können auch an der Hochschule erworben werden.

4

Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt. Werden ausnahmsweise keine Lateinkenntnisse nachgewiesen, so ist eine Bescheinigung der Hochschule vorzulegen, aus der hervorgeht, in welcher anderen Fremdsprache nach den Bestimmungen in der Studienordnung Kenntnisse nachgewiesen wurden.

5

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 25
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Katholische Religionslehre
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1 Allgemeines

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, dass die Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

Biblische Theologie

1

Einleitung in das Alte und das Neue Testament

2

Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen

3

Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen

B

Historische Theologie

Epochen der Kirchengeschichte oder zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt

C

Systematische Theologie

1

Gott - Schöpfung - Heilsgeschichte

2

Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche

3

Der Mensch und seine sittliche Verantwortung

D

Praktische Theologie/ Religionspädagogik einschließlich Didaktik der Katholischen Religionslehre

1

Liturgie und Dienste der Kirche

2

Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung

3

Theorie und Praxis des Religionsunterrichts unter besonderer Berücksichtigung des Religionsunterrichts für Schulanfängerinnen und Schulanfänger

2.2 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse (Latein oder Griechisch oder Hebräisch) abhängig gemacht werden.

2.3 Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2.4 Die Studienordnung der Hochschule hat sicherzustellen, dass neben dem Leistungsnachweis oder dem qualifizierten Studiennachweis der Didaktik des Faches jeweils ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis der Bereiche A und C gemäß Nummer 2.1 vorzulegen ist.

3 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

Biblische Theologie

1

Einleitung in das Alte und das Neue Testament

2

Exegese und Theolog

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 754, ber. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524), 14.9.2000 (GV. NRW. S. 647).Aufgehoben durch VO v. 27.3.2003 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten am 1. Oktober 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 17 Abs. 3 ber. GV. NW. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996..

Fn 4

Vgl. § 14 Abs. 2 LABG

Fn 5

Für Studierende, die sich im Wintersemester 1984/85 im Land Nordrhein-Westfalen in einem Lehramtsstudium befanden, gilt § 61 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527).

Fn 6

§ 9 Abs. 6 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 7

§ 10 Abs. 3 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 8

§ 15 und § 16 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 9

§ 19 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 10

§ 31 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 11

§ 41 und § 43 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 12

§ 55 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 13

§ 61 Abs. 7 gestrichen mit Wirkung v. 29. Dezember 1996 durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524).

Fn 14

§ 62 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 15

Neufassungen, die nur anwendbar sind auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben:

§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 bis 4, § 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 bis 5, § 33 Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 bis 5, § 38 Abs. 2 und 4, § 39, § 40, § 41, § 44 Abs. 2, 4 und 5, § 45 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1, 4 bis 7, § 51 Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 3, § 53, § 54 Abs. 1

Fn 16

Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166) mit Ausnahme der neugefaßten Vorschriften, die nur auf Studierende anwendbar sind, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben; vgl. Fußnote (Fn 15)