Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 14
Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres festzustellen (§ 40 Abs. 5 Satz 2 WDR-Gesetz).

(2) Der Nachtragshaushaltsplan muß alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan sowie der Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung im Finanzplan enthalten.

(3) Auf einen Nachtragshaushaltsplan sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.

Abschnitt III
Grundsätze für die Veranschlagung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.