Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 25
Allgemeine Ausgleichsrücklage und Sonderrücklage

(1) Notwendige Rücklagen sind insbesondere die Allgemeine Ausgleichsrücklage und die Sonderrücklage.

(2) Die Allgemeine Ausgleichsrücklage soll unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung der Rundfunkgebühr einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen, um den Haushaltsausgleich weitgehend sicherzustellen.

(3) Sonderrücklagen sind zur finanziellen Vorsorge für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen zu bilden, deren Realisierung über den Zeitraum des Mittelfristigen Finanzplans hinausgeht. Sie sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

(4) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Finanzplan zu veranschlagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.