Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 38
Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen

(1) Verträge dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des WDR aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für den WDR zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Ansprüche dürfen

1. ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen, sofern dies nach Lage des Einzelfalles nicht unzweckmäßig ist;

2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsdirektors, bei Beträgen über 100 000,- DM im Einvernehmen mit dem Intendanten.

Beträge bis zu 1000,- DM können in begründeten Ausnahmefällen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen müssen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.