Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 45
Anlagevermögen

(1) Beim Anlagevermögen sind die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des WDR zu dienen.

(2) Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören insbesondere Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten sowie die auf immaterielle Vermögensgegenstände geleisteten Anzahlungen. Als immaterielle Vermögensgegenstände kommen auch andere Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile in Betracht.

(3) Zu den Sachanlagen gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Fabrik- und anderen Bauten, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten, Bauten auf fremden Grundstücken einschl. Mietereinbauten, technische Anlagen, Maschinen und andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau sowie die auf Sachanlagen geleisteten Anzahlungen.

(4) Zu den Finanzanlagen gehören Beteiligungen, Wertpapiere und Ausleihungen sowie die auf Finanzanlagen geleisteten Anzahlungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.