Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 54
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens

(1) Bei den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach einer für die Rundfunkanstalten festgelegten Abschreibungsmethode auf die Haushaltsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.

(2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist, anzusetzen. Gehören Vermögensgegenstände zu den Finanzanlagen, so dürfen Abschreibungen nach Satz 1 auch vorgenommen werden, wenn eine Wertminderung nicht von Dauer ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.