Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.06.2003 14:11:19.

 

§ 3
Einberufung der Vertreterversammlung

(1) Der Direktor der LfR beruft die Vertreterversammlung ein, wenn sämtliche entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden die auf sie entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt haben. Die Wahl ist der LfR unverzüglich mitzuteilen.

(2) Haben eine oder mehrere entsendungsberechtigte Kreise/kreisfreie Städte/kreisangehörige Gemeinden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung der LfR über die Festlegung des Verbreitungsgebietes (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LRG NW) ihre Mitglieder der Vertreterversammlung nicht gewählt, so kann der Direktor der LfR die Vertreterversammlung auch ohne Berücksichtigung dieser entsendungsberechtigten Stellen einberufen.

(3) Ist einer der entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden die Einladung zu einer Gründungsversammlung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LRG NW zugegangen, so ist die LfR hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. In diesen Fällen kann der Direktor der LfR den entsendungsberchtigten Kreisen/kreisfreien Städten/kreisangehörigen Gemeinden eine Frist von mindestens einem Monat zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung setzen, wenn dies zur Wahrung der Zwei-Monats-Frist des § 26 Abs. 1 Satz 2 LRG NW erforderlich ist.

(4) Ist die Neuwahl von Mitgliedern der Vertreterversammlung notwendig, so fordert der Direktor der LfR die entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden unter Setzen einer Frist von drei Monaten hierzu auf. § 3 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(5) Der Direktor der LfR beruft die Vertreterversammlung ein; die Einladung muß zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung abgesandt werden. Diese Frist kann zur Wahrung der 2-Monatsfrist des § 26 Abs. 1 Satz 2 LRG NW auf bis zu drei Tage verkürzt werden.

(6) Entsendungsberechtigte Kreise/kreisfreie Städte/kreisangehörige Gemeinden, die innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keine Vertreter gewählt haben, werden von der LfR über Ort und Zeit der Vertreterversammlung informiert. Eine Wahl der Vertreter, die daraufhin erfolgt und der LfR bis 24 Stunden vor Beginn der Vertreterversammlung mitgeteilt wird, ist bei der anberaumten Vertreterversammlung zu berücksichtigen.

Diese nachträglich gewählten Vertreter sind von den sie entsendenden Stellen in geeigneter Form über Ort und Zeit der Vertreterversammlung zu informieren.

Erfolgt bis 24 Stunden vor Beginn der Vertreterversammlung gegenüber der LfR keine Mitteilung über eine Wahl, so sind die auf diese Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 LRG NW nicht zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 423, geändert durch SatzungsÄnd. v. 17. 10. 1995 (GV. NW. S. 1020).Aufgehoben durch Satzung v. 9. Mai 2003 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

§§ 1, 2 und 4 geändert durch SatzungsÄnd. v. 17. 10. 1995 (GV. NW. S. 1020); in Kraft getreten am 15. November 1995.

Fn4

§ 4 Abs. 4 angefügt durch SatzungsÄnd. v. 17. 10. 1995 (GV. NW. S. 1020); in Kraft getreten am 15. November 1995.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 4. November 1988.