Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:37:16.

 

§ 17
Zuständigkeit des Ausschusses
für Forschung und Medienkompetenz

(1) Der Ausschuss für Forschung und Medienkompetenz bereitet die Entscheidungen der Rundfunkkommission aufgrund der Vorschriften des § 52 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 LRG NW vor. Er wirkt an der Vorbereitung von Beschlüssen zur Ausschreibung von Forschungsprojekten sowie von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz mit und macht Vorschläge für die Vergabe von Projekt- und Fördermitteln. Hierzu gehören auch Beschlüsse in Zusammenhang mit solchen institutionellen Beteiligungen der LfR, deren primäres Ziel es ist, Medienkompetenz zu fördern.

(2) Der Ausschuss hält Kontakt zu den bewilligten Projekten und wirkt darauf hin, dass die Forschungs- und Projektergebnisse unmittelbar an die Fachausschüsse zurückvermittelt werden.

(3) Auf der Grundlage der Vorschläge aus den Fachausschüssen entwickelt der Ausschuss Empfehlungen für eine mittelfristige Planung von Forschungs- sowie Medienkompetenzprojekten und setzt hierbei Schwerpunkte.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 35, geändert durch Satzung v. 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 251), 27. 11. 1992 (GV. NW. 1993 S. 4), 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 484), 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 238), 28. 11. 1995 (GV. NW. S. 1196), 27.8.1999 (GV. NRW. 2001 S. 84).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 49), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1991.