Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.05.2001 15:18:34.

 

§ 4 (Fn 3)
Förderungshöchstbetrag und Festsetzung

(1) In den von der LfR erlassenen Richtlinien werden Höchstbeträge für die förderungsfähigen Ausgaben festgelegt. Die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) werden anteilig, höchstens jedoch für die Dauer der Zulassung bezuschußt. Nach Maßgabe der Richtlinien wird den Arbeitsgemeinschaften Gerätetechnik für den Produktions- und Sendebetrieb zur Verfügung gestellt. Bei der Festlegung des Förderungsbetrages ist der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Arbeitsgemeinschaft zugrunde zu legen.

(2) Grundlage für die Berechnung des Förderungshöchstbetrages ist das Kalenderjahr.

(3) Die Förderungsbewilligung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr.

(4) Die Förderungsbewilligung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Fördermittel für Investitionen sind auf Antrag auf das nachfolgende Kalenderjahr übertragbar, sofern die Investitionen im laufenden Kalenderjahr begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen werden konnten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 6, geändert durch Satzungsänd. v. 19. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 176), ber. S. 245).Satzung v. 29.11.1991 (GV. NRW. 1992 S. 6) aufgehoben durch Satzung v. 29. 10.1999 (GV. NRW. 2001 S. 85).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 1, § 2, § 4, § 5 und § 6 geändert durch Satzungsänd. v. 19. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 176); in Kraft getreten am 31. Mai 1996.

Fn 4

§ 11 und § 12 geändert durch Satzungsänd. v. 19. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 176); in Kraft getreten am 31. Mai 1996.

Fn 5

§ 13 entfallen.