Historische SGV. NRW.

6 / 13

Aufgehoben am 28.05.2001 15:18:34.

 

§ 6 (Fn 3)
Förderungsvoraussetzungen und Rangfolge

(1) Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine tätige Unterstützung und Förderung der Arbeitsgemeinschaft durch die kommunalen Träger des Verbreitungsgebietes oder durch Dritte für die Dauer der Zulassung gewährleistet ist.

(2) Die Förderung zu den laufenden Betriebskosten wird nur gewährt, wenn die Zahl der anschließbaren Wohneinheiten an das zur Verbreitung des Offenen Kanals zur Verfügung stehende Kabelnetz größer als 2000 ist und die Anschlußdichte (Verhältnis der angeschlossenen zu anschließbaren Wohneinheiten) über 30% liegt.

(3) Übersteigen die beantragten die zur Verfügung stehenden Fördermittel, so werden nur diejenigen Antragsteller gefördert, die erwarten lassen, daß sie die nachfolgenden Kriterien am ehesten erfüllen:

a) Unterstützung durch die Kommune/Kommunen im Verbreitungsgebiet,

b) Höhe des Eigenmittel- bzw. Drittmittelanteils,

c) Vorhandensein einer breiten kulturellen Infrastruktur,

d) Vorbildfunktion,

e) regional gleichmäßige Entwicklung der Offenen Kanäle in Kabelanlagen.

6. § 8 wird die folgt geändert:

a) in § 8 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Betriebskosten" ersetzt.

b) in § 8 Abs. 7 wird das Wort ,,Projektförderung" durch das Wort ,,Modellförderung" ersetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 6, geändert durch Satzungsänd. v. 19. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 176), ber. S. 245).Satzung v. 29.11.1991 (GV. NRW. 1992 S. 6) aufgehoben durch Satzung v. 29. 10.1999 (GV. NRW. 2001 S. 85).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 1, § 2, § 4, § 5 und § 6 geändert durch Satzungsänd. v. 19. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 176); in Kraft getreten am 31. Mai 1996.

Fn 4

§ 11 und § 12 geändert durch Satzungsänd. v. 19. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 176); in Kraft getreten am 31. Mai 1996.

Fn 5

§ 13 entfallen.