Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.05.2001 15:18:34.

 

§ 8
Verwendung von Förderungen,
Verwendungsnachweis

(1) Die Förderung darf vom Empfänger nur zur Erfüllung des im Förderungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen vom Empfänger weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Erfüllung der Aufgabe darf weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.

(3) Förderungen, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung sonst gegen diese Bewilligungsbedingungen oder sonstige mit der Förderung verbundenen Auflagen verstößt, sind der LfR unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen. Andernfalls sind sie unverzüglich der LfR zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.

(4) Der Förderungsbetrag für die Investitionen darf nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als er voraussichtlich innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Der Förderungsbetrag für die laufenden Kosten wird vierteljährlich jeweils zu Quartalsbeginn ausgezahlt (§ 2 Abs. 2 dieser Satzung).

(5) Gegenüber der LfR hat der Empfänger (§ 2 Abs. 2 dieser Satzung) einen jährlichen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Förderungen erkennen läßt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die LfR kann einen vierteljährlichen Zwischennachweis fordern, der neben der Rechnungslegung auch einen Bericht über den Nachweis der Tätigkeit enthält. Die LfR kann für die Erbringung der Verwendungsnachweise einen kürzeren Berichtszeitraum festlegen; für die Abgabe der Verwendungsnachweise setzt die LfR eine Frist.

(6) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abrechnung erfolgt aufgrund des jährlich vorzulegenden Verwendungsnachweises.

(7) Im Fall der Projektförderung gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung hat der Empfänger gegenüber der LfR einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Förderung erkennen läßt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischennachweise erfolgen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides. Die LfR setzt für die Erbringung des Verwendungsnachweises eine Frist. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 6, geändert durch Satzungsänd. v. 19. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 176), ber. S. 245).Satzung v. 29.11.1991 (GV. NRW. 1992 S. 6) aufgehoben durch Satzung v. 29. 10.1999 (GV. NRW. 2001 S. 85).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 1, § 2, § 4, § 5 und § 6 geändert durch Satzungsänd. v. 19. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 176); in Kraft getreten am 31. Mai 1996.

Fn 4

§ 11 und § 12 geändert durch Satzungsänd. v. 19. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 176); in Kraft getreten am 31. Mai 1996.

Fn 5

§ 13 entfallen.