Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 09:35:44.

 

§ 2 (Fn 4)
Bestellung der Gutachter

(1) Der Regierungspräsident bestellt nach Anhörung der Gebietskörperschaft/Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuß zu bilden ist, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter für die Dauer von fünf Jahren zu Mitgliedern des Gutachterausschusses. Die Bestellung kann wiederholt werden.

(2) Zum Vorsitzenden soll ein Bediensteter der Gebietskörperschaft/Gebietskörperschaften bestellt werden, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist.

(3) Für den Vorsitzenden des Gutachterausschusses sind Stellvertreter zu bestellen, von denen mindestens einer nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft/Gebietskörperschaften angehören darf, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist.

(4) Auf Vorschlag der Oberfinanzdirektion werden je ein Bediensteter der örtlich zuständigen Finanzämter mit besonderer Sachkunde für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes als ehrenamtlicher und je ein weiterer als stellvertretender ehrenamtlicher Gutachter bestellt. Diese Gutachter werden ausschließlich für die Tätigkeit des Gutachterausschusses nach § 16 Satz 4 bestellt.

(5) Der Vorsitzende und die Stellvertreter dürfen nicht der Vertretung oder einem ihrer Ausschüsse oder einer Bezirksvertretung der Gebietskörperschaft/Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist. Sie dürfen hauptamtlich nicht mit der Verwaltung der Grundstücke der vorgenannten Gebietskörperschaft/Gebietskörperschaften befaßt sein.

(6) Die ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses dürfen nicht der Vertretung oder einem ihrer Ausschüsse, einer Bezirksvertretung oder der Verwaltung der Gebietskörperschaft/Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist.

(7) Zum Mitglied des Gutachterausschusses darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist.

(8) Die ehrenamtlichen Gutachter sind bei ihrer Bestellung auf ihre Pflichten nach § 3 Abs. 2 bis 4 hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 156, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430).Aufgehoben durch Verordnung vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. März 1990.

Fn 4

§§ 1, 2, 15 und 27 geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.