Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 09:35:44.

 

§ 4
Abberufung von Gutachtern
und Niederlegung des Amtes

(1) Der Regierungspräsident hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung entfallen sind.

(2) Der Regierungspräsident kann einen Gutachter abberufen, wenn

a) er gegen die Vorschriften des § 3 Abs. 3 verstoßen hat,

b) ein wichtiger Grund im Sinne von § 86 VwVfG. NW. vorliegt.

(3) Ein nach § 2 Abs. 4 bestellter Gutachter ist auch abzuberufen, wenn er nicht mehr bei dem örtlich zuständigen Finanzamt tätig oder nicht mehr für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes zuständig ist.

(4) Die Amtszeit eines Gutachters endet ohne Abberufung, wenn er sein Amt niederlegt. Die Niederlegung ist schriftlich zu erklären.

Abschnitt 2:

Aufgaben der Gutachterausschüsse
und ihrer Geschäftsstellen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 156, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430).Aufgehoben durch Verordnung vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. März 1990.

Fn 4

§§ 1, 2, 15 und 27 geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.