Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 09:35:44.

 

§ 5
Aufgaben des Gutachterausschusses

(1) Neben den in § 193 Abs. 1 BauGB aufgeführten Aufgaben werden dem Gutachterausschuß die in den Absätzen 2 bis 4 genannten weiteren Aufgaben übertragen.

(2) Der Gutachterausschuß hat Gutachten nach § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes und nach § 24 Abs. 1 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes (EEG NW) zu erstatten.

(3) Der Gutachterausschuß hat unbeschadet der Absätze 1 und 2 Gutachten zu erstatten über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile bei städtebaulichen oder sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit

a) dem Grunderwerb oder mit Bodenordnungsmaßnahmen,

b) der Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen.

(4) Der Gutachterausschuß hat auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 BauGB oder nach § 37 Abs. 4 EEG NW durchzuführen.

(5) Der Gutachterausschuß kann

a) Gutachten erstatten über Miet- oder Pachtwerte,

b) Mietwertübersichten erstellen.

(6) Antragsberechtigt für Gutachten nach Absatz 3 und nach Absatz 5 Buchstabe a sind die Berechtigten nach § 193 Abs. 1 BauGB. In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5 Buchstabe a ist außerdem der jeweilige Mieter oder Pächter antragsberechtigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 156, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430).Aufgehoben durch Verordnung vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. März 1990.

Fn 4

§§ 1, 2, 15 und 27 geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.