Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 09:35:44.

 

§ 9
Geheimhaltung

(1) Die Kaufpreissammlung und weitere Datensammlungen nach § 8 Abs. 3 sind einschließlich der Verträge, Beschlüsse und Unterlagen geheimzuhalten. Sie dürfen nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden.

(2) Absatz 1 gilt für erstattete Gutachten entsprechend.

(3) Daten aus der Kaufpreissammlung dürfen in Gutachten angegeben werden, soweit es zu deren Begründung erforderlich ist, in einer auf natürliche Personen beziehbaren Form jedoch nur, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 156, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430).Aufgehoben durch Verordnung vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. März 1990.

Fn 4

§§ 1, 2, 15 und 27 geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.