Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 09:35:44.

 

§ 11
Bodenrichtwerte

(1) Der Gutachterausschuß hat bis zum 30. April jedes Jahres Bodenrichtwerte für baureifes Land zu ermitteln. Für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustandes können Bodenrichtwerte ermittelt werden. In Bereichen, in denen eine ausreichende Anzahl von Kaufpreisen nicht vorliegt, kann von der Ermittlung von Bodenrichtwerten abgesehen werden, es sei denn, daß ihre Ermittlung für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundbesitzes erforderlich ist. Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.

(2) Die Bodenrichtwerte sind für lagetypische Grundstücke zu ermitteln, deren maßgebliche wertbestimmende Merkmale wie z. B. Entwicklungszustand, Erschließungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit sowie Zuschnitt hinreichend festgelegt sind (Bodenrichtwertgrundstücke).

(3) Bei Bodenrichtwerten in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen ist der Zustand zu kennzeichnen, auf den sich die Bodenrichtwerte beziehen.

(4) Die Bodenrichtwerte nach Absatz 1 sind in Bodenrichtwertkarten einzutragen. Diese sind in den Gemeinden bis zum 30. Juni jedes Jahres für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen. Auf das Recht, auch außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte zu verlangen (§ 196 Abs. 3 BauGB), ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 156, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430).Aufgehoben durch Verordnung vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. März 1990.

Fn 4

§§ 1, 2, 15 und 27 geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.