Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 09:35:44.

 

§ 12
Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten

(1) Auf der Grundlage der ausgewerteten Kaufpreise und weiterer Datensammlungen nach § 8 Abs. 3 hat der Gutachterausschuß sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten, insbesondere Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze und Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke nach der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt abzuleiten und darüber zu beschließen. Diese Daten sollen in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

(2) Zur Ableitung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten können auch geeignete Daten aus den Zuständigkeitsbereichen anderer Gutachterausschüsse herangezogen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 156, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430).Aufgehoben durch Verordnung vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. März 1990.

Fn 4

§§ 1, 2, 15 und 27 geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.