Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 09:35:44.

 

§ 15 (Fn 4)
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

(1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 4 bei der Gebietskörperschaft eingerichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist. Die Gebietskörperschaft stellt für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses fachlich geeignetes Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung.

(2) Innerhalb eines Kreises kann für mehrere Gutachterausschüsse eine gemeinsame Geschäftsstelle durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung in Anlehnung an das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 19979 (GV. NW. S. 621) mit Zustimmung durch die betroffenen Gutachterausschüsse und im Einvernehmen mit der Bezirksregierung eingerichtet werden. Das Weisungsrecht der Gutachterausschüsse gegenüber den Geschäftsstellen (Absatz 5) ist zu gewährleisten.

(3) In der Vereinbarung nach Absatz 2 ist für die Geschäftsstellen insbesondere zu regeln:

- der Sitz und die organisatorische Einbindung,

- die Ausstattung mit Personal und Sachmitteln,

- Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Gebietskörperschaften,

- die Absicherung des Weisungsrechts der Gutachterausschüsse,

- Vereinbarungen der Gutachterausschüsse über gemeinsame Standards für die Aufgabenerledigung in den Geschäftsstellen.

Die Vereinbarung soll für eine Dauer von mindestens zehn Jahren gelten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn gemeinsame Gutachterausschüsse gebildet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2).

(5) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses arbeitet nach Weisung des Gutachterausschusses oder dessen Vorsitzenden. Ihr obliegen insbesondere

  1. die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung und weiterer Datensammlungen,
  2. die vorbereitenden Arbeiten für die Ermittlung der Bodenrichtwerte,
  3. die Ableitung und Fortschreibung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten,
  4. die Erarbeitung der Übersicht über die Bodenrichtwerte und der Übersicht über den Grundstücksmarkt,
  5. die Vorbereitung der Wertermittlung,
  6. die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
  7. die Erteilung von Auskünften über Bodenrichtwerte
    und
  8. die Erledigung der Verwaltungsaufgaben.

Abschnitt 3:

Verfahren der Gutachterausschüsse

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 156, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430).Aufgehoben durch Verordnung vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. März 1990.

Fn 4

§§ 1, 2, 15 und 27 geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.