Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 09:35:44.

 

§ 25
Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses

(1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird beim Regierungspräsidenten Düsseldorf eingerichtet.

(2) Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegen die Verwaltungsaufgaben. Nach Weisung des Oberen Gutachterausschusses bereitet sie die Obergutachten vor und erarbeitet die Übersicht über den Grundstücksmarkt für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse sind verpflichtet, dem Oberen Gutachterausschuß für die Wahrnehmung seiner Aufgaben alle in Betracht kommenden Unterlagen auf Anforderung aufzubereiten und vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 156, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430).Aufgehoben durch Verordnung vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. März 1990.

Fn 4

§§ 1, 2, 15 und 27 geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.