Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.10.2000 15:47:15.

 

§ 2
Lage und Zugänglichkeit der Geschäftshäuser

(1) Kunden und Betriebsangehörige müssen aus dem Geschäftshaus unmittelbar oder zügig über Flächen, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können. Die öffentlichen Verkehrsflächen müssen neben dem sonstigen Verkehr zu Zeiten des größten Besuches auch den Kundenstrom aufnehmen können.

(2) Die als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen müssen mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch eine Zufahrt oder eine Durchfahrt von mindestens 3,50 m lichter Höhe verbunden sein. Zufahrten und Durchfahrten müssen neben einer mindestens 3 m breiten Fahrbahn einen erhöhten, mindestens 1 m breiten Gehsteig erhalten. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern abgetrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein. Die Zu- und Durchfahrten sowie die befahrbaren Flächen für die Feuerwehr müssen ausreichend befestigt sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Bei Verkaufsstätten nach § 1 Abs. 1, die einzeln oder zusammen eine Verkaufsraum-Nutzfläche von mehr als 15 000 m2 haben, müssen die als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen durch getrennte Zu- und Abfahrten mit den öffentlichen Verkehrsflächen verbunden sein. Die Zufahrten und die Abfahrten sollen so weit wie möglich voneinander entfernt sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 168, geändert durch VO v. 12. 6. 1969 (GV. NW. S. 281), Art. 2 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel IV d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226). Aufgehoben durch Verordnung v. 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639).

NRW. S. 639).

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 23 zuletzt geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 26 geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 18 aufgehoben durch Art. IV d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.