Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.10.2000 15:47:15.

 

§ 4
Wände und Decken

(1) Verkaufsräume sind von Büroräumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. In diesen Wänden können Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nicht brennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn diese ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer sind, der Brandschutz gesichert ist und Rettungswege nicht gefährdet werden.

(2) Lagerräume sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, sind von anderen Räumen feuerbeständig zu trennen. Türen zu diesen Räumen müssen feuerbeständig und selbstschließend sein; Türen in der Ausführungsart feuerbeständiger Türen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Mit Verkaufsräumen dürfen Werkräume nur durch Sicherheitsschleusen (§ 33 Abs. 2 BauO NW) verbunden werden.

(3) Zum Betrieb gehörige Räume sind von fremden Räumen und von Betriebswohnungen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen zu trennen. Eine Verbindung zu Betriebswohnungen kann über Sicherheitsschleusen (§ 33 Abs. 2 BauO NW) gestattet werden.

(4) Wände und Decken von Fluren und Durchfahrten, die als Rettungswege dienen, müssen feuerbeständig sein.

(5) Öffnungen in Außenwänden und in Außenwandbekleidungen können gefordert werden, wenn dies zur Brandbekämpfung erforderlich ist.

(6) An Außenwänden müssen zwischen den Öffnungen verschiedener Geschosse gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile so angeordnet werden, daß der Überschlagweg für Feuer von Geschoß zu Geschoß mindestens 1 m beträgt.

(7) Glaswände müssen einem Menschengedränge standhalten oder mindestens 1 m hohe Brüstungen oder Geländer haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 168, geändert durch VO v. 12. 6. 1969 (GV. NW. S. 281), Art. 2 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel IV d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226). Aufgehoben durch Verordnung v. 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639).

NRW. S. 639).

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 23 zuletzt geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 26 geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 18 aufgehoben durch Art. IV d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.