Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.10.2000 15:47:15.

 

§ 6
Brandabschnitte

(1) Verkaufsstätten sind in allen Geschossen durch feuerbeständige Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen in waagerechte Brandabschnitte zu unterteilen. Bei vorgehängten Außenwänden sind die Decken bis an diese Außenwände heranzuführen.

(2) Die Brandabschnitte nach Absatz 1 dürfen in den Verkaufsräumen durch andere als notwendige Treppen miteinander in Verbindung stehen,

1. wenn die Nutzfläche der miteinander verbundenen Verkaufsräume zusammen nicht mehr als 5000 m2 beträgt und sich auf nicht mehr als drei Geschosse erstreckt oder

2. wenn in allen Verkaufs-, Schaufenster- und Lagerräumen Feuerlöschanlagen mit selbsttätigen, über die Räume verteilten Sprühdüsen, wie Sprinkleranlagen, eingebaut werden.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind Sprühdüsen auch an den freien Treppenschrägen anzubringen oder sind die Sprühdüsen um die Deckendurchbrüche verdichtet anzuordnen. Bei verdichteter Anordnung dürfen die Sprühdüsen nicht mehr als 2 m voneinander entfernt sein; sie dürfen sich jedoch in ihrer Wirkung nicht gegenseitig beeinträchtigen.

(3) Innerhalb der Verkaufsstätten sind in Abständen von höchstens 50 m Brandwände herzustellen. Werden selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 2 Nr. 2 eingebaut, so genügen Abstände von höchstens 100 m; die Brandabschnitte dürfen jedoch je Geschoß nicht größer als 5000 m2 sein. § 32 Abs. 6 Nr. 3 BauO NW ist nicht anzuwenden.

(4) Werkräume und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Wände in Brandabschnitte von höchstens 1000 m2, Werkräume und Lagerräume in Kellergeschossen in Brandabschnitte von höchstens 500 m2 Grundfläche unterteilt werden. Werden selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 2 Nr. 2 eingebaut, so dürfen die Brandabschnitte bis zu 2000 m2, in Kellergeschossen bis zu 1000 m2 groß sein. Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein; Türen in der Ausführungsart feuerbeständiger Türen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 168, geändert durch VO v. 12. 6. 1969 (GV. NW. S. 281), Art. 2 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel IV d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226). Aufgehoben durch Verordnung v. 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639).

NRW. S. 639).

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 23 zuletzt geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 26 geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 18 aufgehoben durch Art. IV d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.