Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.10.2000 15:47:15.

 

§ 9
Treppen

(1) Von jedem Punkt eines nicht zu ebener Erde liegenden Raumes einer Verkaufsstätte müssen mindestens zwei Treppenräume mit notwendigen Treppen, davon einer in höchstens 25 m Entfernung, erreichbar sein.

(2) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,50 m nicht überschreiten. Sie darf sich in Fluchtrichtung nicht verringern.

(3) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein.

(4) Nicht notwendige Treppen und Rolltreppen sind in ihren tragenden Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen, in ihren nicht tragenden Teilen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen herzustellen.

(5) Treppen, die für den Kundenverkehr bestimmt sind (Kundentreppen), müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze und Fensteröffnungen fortzuführen.

(6) Die Stufenhöhe der Treppen darf nicht mehr als 17 cm, die Auftrittsbreite nicht weniger als 28 cm betragen; bei Treppen mit geringer Benutzung können Ausnahmen gestattet werden. Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht geringer als 23 cm sein; im Abstand von 1,25 m von der inneren Treppenwange darf die Auftrittsbreite 35 cm nicht überschreiten. Eine Folge von weniger als 3 Stufen ist unzulässig.

(7) Notwendige Treppen aus Kellergeschossen müssen einen von Ausgängen notwendiger Kundentreppen getrennten Ausgang haben.

(8) Wendeltreppen sind unzulässig. Ausnahmen können für nicht notwendige Treppen zwischen nicht dem Kundenverkehr dienenden Räumen gestattet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 168, geändert durch VO v. 12. 6. 1969 (GV. NW. S. 281), Art. 2 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel IV d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226). Aufgehoben durch Verordnung v. 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639).

NRW. S. 639).

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 23 zuletzt geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 26 geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 18 aufgehoben durch Art. IV d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.