Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.10.2000 15:47:15.

 

§ 13
Beleuchtung und elektrische Anlagen

(1) Die Beleuchtung in Verkaufsstätten muß elektrisch sein (allgemeine Beleuchtung).

(2) In Verkaufsräumen, Werkstätten, Lagerräumen und Rettungswegen sowie in den Schalträumen der Hauptverteilungen und ihren Zugangswegen muß außerdem eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Sie muß so beschaffen sein, daß sich die Kunden und die Beschäftigten auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß als Ersatzstromquelle eine Zentralbatterie haben, die für einen mindestens dreistündigen gleichzeitigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung bemessen sein muß. Ist eine Ersatzstromquelle für die allgemeine Beleuchtung vorhanden, so genügt eine Batterie für einen mindestens einstündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung.

(4) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß in den Haupt- und Nebengängen der Verkaufsräume und in den übrigen Rettungswegen mindestens 1 Lux betragen.

(5) Die Beleuchtungseinrichtungen für die Hinweise auf Ausgänge und notwendige Treppen (§ 7 Abs. 6) sind an das Stromnetz der Sicherheitsbeleuchtung anzuschließen.

(6) Die Räume der Hauptverteilungen müssen leicht zugänglich sein.

(7) Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Vorschriften). Die geltenden VDE-Vorschriften sind beim VDE-Verlag GmbH., Berlin 12, Bismarckstraße 33, als Sonderdruck veröffentlicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 168, geändert durch VO v. 12. 6. 1969 (GV. NW. S. 281), Art. 2 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel IV d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226). Aufgehoben durch Verordnung v. 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639).

NRW. S. 639).

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 23 zuletzt geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 26 geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 18 aufgehoben durch Art. IV d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.