Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.10.2000 15:47:15.

 

§ 17
Feuermelde- und Feuerlöschanlagen,
Alarmeinrichtungen

(1) Die Verkaufsstätten müssen eine Feuermeldeanlage haben, die eine unmittelbare und jederzeitige Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglicht. Verkaufsstätten mit mehr als 5 000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume müssen zusätzlich Nebenmeldeanlagen haben.

(2) Verkaufsräume im Kellergeschoß mit insgesamt mehr als 500 m2 Nutzfläche müssen Feuerlöschanlagen mit selbsttätigen, über die Räume verteilten Sprühdüsen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2) haben.

(3) Es kann verlangt werden, daß jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen der Feuerwehr selbsttätig gemeldet wird.

(4) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an die Kunden und die Betriebsangehörigen gegeben werden können.

(5) In Treppenräumen notwendiger Treppen sind nasse Steigleitungen mit einem lichten Durchmesser von mindestens 80 mm einzubauen, die auf jedem Haupttreppenabsatz mit einem Wandhydranten mit C-Festkupplung und zugehörigem Rollschlauch in ausreichender Länge und abstellbarem Mehrzweckstrahlrohr auszustatten sind.

(6) Für die Verkaufsräume, für Lagerräume und für Werkräume sind an gut sichtbarer Stelle geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl und zweckmäßiger Verteilung griffbereit anzubringen.

(7) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr können weitere Feuerlöschanlagen verlangt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 168, geändert durch VO v. 12. 6. 1969 (GV. NW. S. 281), Art. 2 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel IV d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226). Aufgehoben durch Verordnung v. 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639).

NRW. S. 639).

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 23 zuletzt geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 26 geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 18 aufgehoben durch Art. IV d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.