Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.10.2000 15:47:15.

 

§ 19
Hausfeuerwehr

(1) In jeder Verkaufsstätte muß während des Betriebes eine Hausfeuerwehr anwesend sein, die bei einer Nutzfläche der Verkaufsräume bis zu 15 000 m2 mindestens aus Hilfsfeuerwehrmännern, bei einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 15 000 m2 aus Feuerwehrmännern und Hilfsfeuerwehrmännern bestehen muß. Die erforderliche Zahl der Feuerwehrmänner und der Hilfsfeuerwehrmänner wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde festgesetzt. Dabei sind insbesondere die Lage der Verkaufsstätte, die Nutzfläche der Verkaufsräume, die Zahl und Ausdehnung der Verkaufsgeschosse, die Art der angebotenen Waren und die Zahl der Beschäftigten zu berücksichtigen.

(2) Feuerwehrmänner müssen von der örtlich zuständigen Feuerwehr als im Brandschutz ausgebildet anerkannt sein. Sie müssen als Feuerwehrmänner erkennbar sein und sollen nur im Brandschutz- und Sicherheitsdienst beschäftigt werden. Zu ihren Aufgaben gehört es, insbesondere die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die anderen Sicherheitseinrichtungen und die Freihaltung der Rettungswege sowie ihre vorgeschriebene Kennzeichnung zu überwachen.

(3) Als Hilfsfeuerwehrmänner sind Betriebsangehörige einzuteilen, die für den Brandschutzdienst geeignet sind. Sie sind von der örtlich zuständigen Feuerwehr mindestens halbjährlich einmal durch Übungen und Unterweisungen zu schulen.

(4) Der Inhaber der Verkaufsstätte hat einen für den Brandschutz verantwortlichen Betriebsangehörigen, dessen Stellvertreter und die Feuerwehrmänner zu bestimmen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der örtlich zuständigen Feuerwehr schriftlich anzuzeigen.

(5) Der Inhaber der Verkaufsstätte hat eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekanntzumachen. Die Brandschutzordnung muß von der örtlich zuständigen Feuerwehr anerkannt sein.

(6) Mindestens einmal im Jahr ist unter Beteiligung der örtlich zuständigen Feuerwehr eine Feuerschutzübung durchzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 168, geändert durch VO v. 12. 6. 1969 (GV. NW. S. 281), Art. 2 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel IV d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226). Aufgehoben durch Verordnung v. 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639).

NRW. S. 639).

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 23 zuletzt geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 26 geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 18 aufgehoben durch Art. IV d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.