Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.10.2000 15:47:15.

 

§ 20
Rettungs- und Verkehrswege

(1) Auf Rettungswegen sowie auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen und das Aufstellen, Abstellen, Aufhängen und Lagern sonstiger Gegenstände verboten.

(2) Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen während der Betriebszeit nur so geschlossen sein, daß sie leicht und ohne Schlüssel geöffnet werden können. Außerhalb der Betriebszeit dürfen Türen im Zuge von Rettungswegen innerhalb des Geschäftshauses nur so geschlossen sein, daß sie jederzeit leicht geöffnet werden können. Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten dürfen während der Betriebszeit nicht durch Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse geschlossen sein.

(3) Die Rettungswege sind bei Dunkelheit, die nach § 7 Abs. 6 Satz 1 notwendigen Hinweise während der Betriebszeit zu beleuchten.

(4) Waren und bewegliche Verkaufsstände dürfen auf Treppen und Treppenabsätzen nicht aufgestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 168, geändert durch VO v. 12. 6. 1969 (GV. NW. S. 281), Art. 2 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel IV d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226). Aufgehoben durch Verordnung v. 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639).

NRW. S. 639).

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 23 zuletzt geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 26 geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 18 aufgehoben durch Art. IV d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.