Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.10.2000 15:47:15.

 

§ 21
Brandverhütung

(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind verboten. Ausnahmen von dem Rauchverbot können von der unteren Bauaufsichtsbehörde für Erfrischungsräume, Büroräume, Sozialräume und ähnliche Räume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Wird das Rauchen in Erfrischungsräumen gestattet, so müssen an den Ausgängen zu anderen Räumen Ablagen für Zigarren und Zigaretten in ausreichender Zahl und Anschläge vorhanden sein, die auf das Rauchverbot außerhalb dieser Räume hinweisen. Ausnahmen vom Verbot der Verwendung offenen Feuers können von der in Satz 2 genannten Behörde für Werkstätten, Konditoreien und Küchen sowie für ähnliche Räume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Elektrische Strahlöfen dürfen nicht verwendet werden.

(3) Scheinwerfer mit großer Wärmeentwicklung in Schaufensterräumen sind mit Schutzeinrichtungen auszustatten. Brennbare Stoffe müssen von Einrichtungen mit Wärmeentwicklung, wie Scheinwerfern, Transformatoren und Drosselspulen, so weit entfernt sein, daß sie nicht entflammen können.

(4) Dekorationsmaterial innerhalb der Verkaufsräume, der Schaufenster und der Ausstellungsräume muß mindestens schwer entflammbar sein. In notwendigen Fluren und Treppenräumen mit notwendigen Treppen sind Dekorationen verboten.

(5) Schweißarbeiten oder ähnliche feuergefährliche Arbeiten dürfen nur unter Aufsicht von Angehörigen der Hausfeuerwehr durchgeführt werden.

(6) Brennbare Abfallstoffe sind nach Bedarf, täglich jedoch mindestens einmal, aus den Verkaufsräumen zu entfernen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 168, geändert durch VO v. 12. 6. 1969 (GV. NW. S. 281), Art. 2 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel IV d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226). Aufgehoben durch Verordnung v. 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639).

NRW. S. 639).

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 23 zuletzt geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 26 geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 18 aufgehoben durch Art. IV d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.