Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 15.01.2004 17:20:58.

 

§ 78
Auslagen

(1) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung nach § 69 Abs. 2 der Staatskasse aufzuerlegen.

(2) Wird auf eine der in § 41 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 69 Abs. 1 eingestellt, so werden die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verletzungen beruflicher Pflichten nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel von der jeweiligen Kammer oder der Aufsichtsbehörde zuungunsten des Beschuldigten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat.

(4) Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Beschuldigte die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlaßt hat, daß er vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Verletzung beruflicher Pflichten begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten,

2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 534, geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218), 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136), 28.5.1998 (GV. NW. S. 319; ber. S. 606 und 1999 S. 32), Art. 5 a d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154), Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Gesetz v. 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 31. Dezember 2003.

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996, Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 3

§ 13 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 4

§ 29 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 5

§ 90 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 6

§ 95 zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 7

§ 31 und § 33 geändert durch Gesetz v. 28. Mai 1998 (GV. NW. S. 391); in Kraft getreten am 13. Juni 1998.

Fn 8

§ 85 geändert durch Art. 5 a d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 9

§ 41 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 77 Abs. 2 und § 89 Abs. 2 geändert durch Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.