Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 16:58:36.

 

§ 3 (Fn 6)
Wöchentliche Pflichtstunden
der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:

1.

Grundschule

27

2.

Hauptschule

27

3.

Realschule

27

4.

Gymnasium

24,5

5.

Gesamtschule

24,5

6.

Berufskolleg

24,5

7.

Sonderschule

26,5

8.

Weiterbildungskolleg
a) Abendrealschule
b) Abendgymnasium
c) Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife)


24
21
21

9.

Studienkolleg für ausländische Studierende

21

Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für Lehrerinnen und Lehrer an den in den Nummern 4 bis 7 genannten Schulen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet.

(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach Absatz 1 wird aus Altersgründen ermäßigt vom Beginn des Schuljahres an,

1. das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,

a) bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden nach Absatz 1
um 1 Stunde,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.H.
um 0,5 Stunden (Fn 4),

2. das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt,

a) bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden nach Absatz 1
um 3 Stunden,

b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v.H.
um 2 Stunden,

c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.H.
um 1,5 Stunden.

Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 59. Lebensjahres folgt, setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass sie auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet haben.

(3) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ermäßigt, bei einem Grad der Behinderung von

1. 50 oder mehr

a) bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden nach Absatz 1
um 2 Stunden,

b) bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.H.
um 1 Stunde,

2. 70 oder mehr

a) bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden nach Absatz 1
um 3 Stunden,

b) bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 v.H.
um 2 Stunden,

c) bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.H.
um 1,5 Stunden,

3. 90 oder mehr

a) bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden nach Absatz 1
um 4 Stunden,

b) bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 v.H.
um 3 Stunden,

c) bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.H.
um 2 Stunden.

Über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden.

Für die Auf- und Abrundung von Stundenbruchteilen auf ganze Stunden gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann aus schulorganisatorischen Gründen über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden bedarf der Zustimmung der betroffenen Lehrkraft, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, soweit sich die Überschreitung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden aus der Organisation besonderer Unterrichtsformen im Rahmen des § 5 Anlage A der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs ergibt und nicht mehr als acht Stunden beträgt. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden werden innerhalb des Schuljahres, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr ausgeglichen.

(5) Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen können die Schulen über folgende Anrechnungsstunden je Stelle (Grundstellen gemäß § 6 Abs. 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1) verfügen:

Primarstufe:

Grundschule

0,2

Sekundarstufe I:

Hauptschule

0,6

Realschule
Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10)
Gesamtschule (Jahrgangsstufen 5 bis 10)

0,5

Sekundarstufe II:

Gymnasium (Jahrgangsstufen 11 bis 13)
Gesamtschule (Jahrgangsstufen 11 bis 13)

1,2

Berufskolleg:
Berufsschule (einschließlich Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr und Berufsgrundschuljahr)

0,5

Fachschule

1

Berufsfachschule, Fachoberschule

1,2

Sonderschule (alle Typen)

0,4

Weiterbildungskolleg

1

Über die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.

(6) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung setzt im einzelnen die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von deren ständigen Vertreterinnen und Vertretern nach den pädagogischen, verwaltungsmäßigen und persönlichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium fest.

(7) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 und § 4 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als eine Stunde verringert wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 88; ber. S. 226, geändert durch VO v. 31.3.1998 (GV. NW. S. 214), 6.3.1999 (GV. NRW. S. 74), 7.3.2000 (GV. NRW. S. 254), 2.4.2001 (GV. NRW. S. 187), zuletzt geändert durch VO v. 4.3.2002, in Kraft ab 1.8.2002. Diese Änderungen wurden im voranstehenden Text nicht aufgenommen, s. Neufassung der VO vom 22.4.2002 GV. NRW. S. 148.Aufgehoben durch Neufassung der VO v. 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148).

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 21. Mai 1973 (GV. NW. S. 304). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen seit der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. April 1999 (GV. NW. S. 150) ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverordnungen. Die Bekanntmachung enthält die vom 1. August 1997 an geltende Fassung der Verordnung.

Fn 3

§§ 1 und 8 geändert durch VO v. 31.3.1998 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 1. August 1998.

Fn 4

§ 4 a eingefügt durch VO v. 31.3.1998 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 1. August 1998.

Fn 5

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 6.3.1999 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten am 10.April 1999.

Fn 6

§§ 3, 4, 4a, 5, 7, 9 und 11 zuletzt geändert durch VO v. 2.4.2001 (GV. NRW. S. 187); in Kraft getreten am 1. August 2001.