Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 16:58:36.

 

§ 6
Errechnung der Lehrerstellen

(1) Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist in der Weise zu errechnen, daß die Zahl der Schülerinnen und Schüler durch die in § 7 Abs. 1 jeweils festgesetzte Relation ,,Schüler je Stelle" (Zahl der Schüler je Lehrerstelle) geteilt wird (Grundstellenzahl). Bei der Zuweisung an die Schulen werden die Lehrerstellen auf eine Dezimalstelle auf- oder abgerundet.

(2) Grundlage für die Ermittlung der Schülerzahl ist zunächst die amtliche Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen sowie der bis zu dem Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr vorausberechneten Änderungen. Maßgebend für die endgültige Stellenberechnung ist die Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober im laufenden Schuljahr.

(3) Im Rahmen der sich nach Absatz 1 Satz 1 für das Land ergebenden Stellenzahl kann das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung bestimmen, daß bei der Errechnung der Lehrerstellen für die einzelne Schule über die Regelung in Absatz 1 Satz 2 hinaus auf ganze, halbe oder über ganze Stellen hinweg auf halbe Stellen - höchstens bis zum Umfang einer Stelle - auf- oder abgerundet wird. Die für die Aufrundung nicht benötigten Stellen sollen für besondere pädagogische oder schulübergreifende Aufgaben sowie unvorhergesehenen Bedarf verwendet werden.

(4) Stellen, die im Landeshaushalt als künftig wegfallend bezeichnet sind (Überhangstellen), sind zur Herstellung gleichmäßiger Unterrichtsbedingungen nach pädagogischen und unterrichtsorganisatorischen Gesichtspunkten zu verteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 88; ber. S. 226, geändert durch VO v. 31.3.1998 (GV. NW. S. 214), 6.3.1999 (GV. NRW. S. 74), 7.3.2000 (GV. NRW. S. 254), 2.4.2001 (GV. NRW. S. 187), zuletzt geändert durch VO v. 4.3.2002, in Kraft ab 1.8.2002. Diese Änderungen wurden im voranstehenden Text nicht aufgenommen, s. Neufassung der VO vom 22.4.2002 GV. NRW. S. 148.Aufgehoben durch Neufassung der VO v. 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148).

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 21. Mai 1973 (GV. NW. S. 304). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen seit der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. April 1999 (GV. NW. S. 150) ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverordnungen. Die Bekanntmachung enthält die vom 1. August 1997 an geltende Fassung der Verordnung.

Fn 3

§§ 1 und 8 geändert durch VO v. 31.3.1998 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 1. August 1998.

Fn 4

§ 4 a eingefügt durch VO v. 31.3.1998 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 1. August 1998.

Fn 5

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 6.3.1999 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten am 10.April 1999.

Fn 6

§§ 3, 4, 4a, 5, 7, 9 und 11 zuletzt geändert durch VO v. 2.4.2001 (GV. NRW. S. 187); in Kraft getreten am 1. August 2001.