Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.12.2003 17:53:56.

 

§ 2

Der Nachweis wird von den eingeschriebenen Studierenden der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen durch Vorlage einer Kopie des Vordiploms- oder Zwischenprüfungszeugnisses oder durch Vorlage einer Kopie des Bachelor-, Diplom-, Magister- oder Masterabschlußzeugnisses geführt. Ersatzweise wird auch eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes über den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs anerkannt; dies gilt insbesondere für die im gemeinsamen Studiengang Rechtswissenschaft mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eingeschriebenen Studierenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 43; ber. S. 417.Aufgehoben durch VO v. 17.10.2003 (GV. NRW. S. 615); in Kraft getreten am 1. November 2003.