Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 14:23:48.

 

§ 10
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem

a) - Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

- Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz,

- Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

sowie

b) - 24 weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils acht entsendet.

(2) Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil

a) die Mitglieder des Vorstandes,

b) zwei Mitarbeiter der Anstalt, die vom Personalrat für die Dauer seiner Wahlzeit benannt werden.

(3) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen abwechselnd für die Dauer von zwei Jahren die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Mitglieder in der dort genannten Reihenfolge. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den turnusmäßig nachfolgenden vertreten.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a) benennen für ihre Funktion im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz jeweils einen ständigen Vertreter und sind berechtigt, diese Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz bestellt für das Land Rheinland-Pfalz bis zum 31.12.2006 zusätzlich einen ständigen Vertreter. Für jedes Verwaltungsratsmitglied gemäß Abs. 1 Buchstabe b) ist ein Verhinderungsvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des Verwaltungsrates gelten für den Verhinderungsvertreter entsprechend.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus.

(6) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Scheidet ein Mitglied gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied entstandt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125)

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.