Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.05.2004 16:44:33.

 

§ 11 (Fn 7)
Aufgaben der Wohnungsbauförderungsanstalt

(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt hat

a) das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport bei der Förderung des Wohnungswesens insbesondere durch Aufnahme, Gewährung oder Vermittlung von Darlehen oder Zuschüssen oder durch Übernahme von Bürgschaften zu unterstützen,

b) die gewährten Darlehen und Zuschüsse sowie die übernommenen Bürgschaften zu verwalten.

Im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 Buchstabe a) schließt die Wohnungsbauförderungsanstalt im eigenen Namen die Verträge über die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen. Sie erwirkt nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen die dingliche Sicherstellung der Darlehen und veranlaßt die Auszahlung der Darlehen und Zuschüsse. Sie übernimmt die Bürgschaften nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

(2) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kann die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bürgschaften zugunsten der Landesbank Nordrhein-Westfalen oder der Landesbausparkasse durch Rechtsverordnung einer Landesmittelbehörde für den Bereich des Landes übertragen. Die Landesmittelbehörde bewilligt Bürgschaften in diesen Fällen im Namen und für Rechnung des Landes bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Höchstbetrag. Die Wohnungsbauförderungsanstalt schließt in diesen Fällen im Namen und für Rechnung des Landes die Bürgschaftsverträge ab. Bei einer Inanspruchnahme kann das Land zu Lasten der Wohnungsbauförderungsanstalt Rückgriff nehmen.

(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben darf die Wohnungsbauförderungsanstalt

a) Kassenmittel bei Kreditinstituten anlegen,

b) Vorfinanzierungs- oder Zwischenkredite ermöglichen oder gewähren,

c) Wertpapiere ankaufen, die nach dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782) sowie den dazu erlassenen Änderungs- und Ergänzungsvorschriften angekauft werden dürfen,

d) Grundstücke oder dingliche Rechte für Zwecke der eigenen Verwaltung oder zur Vermeidung von Verlusten erwerben.

(4) Die Wohnungsbauförderungsanstalt und die Landesbank Nordrhein-Westfalen können in interne Leistungsbeziehungen insbesondere bei der Aufnahme oder Anlage von Kapitalmarktmitteln treten und bank- und marktübliche Leistungen im Innenverhältnis austauschen und abwickeln.

(5) Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Aufgaben für fremde Rechnung auf dem Gebiet des Wohnungswesens übernehmen.

(6) Die Wohnungsbauförderungsanstalt darf keine Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 561, geändert durch Gesetz v. 14.9.1999 (GV. NRW. S. 557), Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682).Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes v. 27.11.2003 (GV. NRW. 2004 S. 212).

Fn 2

Veröffentlicht durch Art. 2 d. Gesetzes zur Regelung der Wohnungsbauförderung vom 18. Dezember 1991 (GV. NW. S. 562).

Fn 3

Dieses Gesetz tritt gemäß Gesetz z. Regelung der Wohnungsbauförderung v. 18. 12. 1991 (GV. NW. S. 561) am 1. Januar 1992 in Kraft.

Fn 4

§ 17 geändert durch Gesetz v. 14.9.1999 (GV. NRW. S. 557); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 5

§§ 9, 10, 13 u. 16 geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn 6

§§ 1, 3, 4, 14 Abs. 1, 15, 18, 25 geändert durch 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682); in Kraft getreten am 27. November 2003.

Fn 7

§§ 2, 5-8, 11, 12, 21 u. 27 zuletzt geändert durch 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682); in Kraft getreten am 27. November 2003.

Fn 8

§ 17 Abs. 2 geändert durch 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2002.