Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.05.2004 16:44:33.

 

§ 12 (Fn 7)
Sonstige Aufgaben der Wohnungsbauförderungsanstalt

(1) Soweit das Land für die mit dem Wohnungswesen zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere für Begleit- und Folgemaßnahmen, Darlehen oder Zuschüsse bereitstellt, obliegt der Wohnungsbauförderungsanstalt die Gewährung und Verwaltung dieser Mittel. Als Begleit- und Folgemaßnahmen im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Maßnahmen der Bodenordnung und der Aufschließung, die Schaffung von Folgeeinrichtungen sowie die Baulandbeschaffung.

(2) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kann der Wohnungsbauförderungsanstalt durch Rechtsverordnung weitere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens sowie für damit zusammenhängende Aufgaben übertragen, soweit dies für bestimmte Bereiche, besondere Programme oder Maßnahmen aus Gründen der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist; die Wohnungsbauförderungsanstalt ist vorher zu hören. Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kann der Wohnungsbauförderungsanstalt durch Rechtsverordnung die Auszahlung der Zuschüsse zur Städtebauförderung übertragen.

(3) Der Wohnungsbauförderungsanstalt ist die Verwaltung der zur Förderung des Wohnungswesens von der Bundesrepublik Deutschland oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gewährten Darlehen und Zuschüsse, soweit sie dem Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellt werden, zu übertragen. Der Wohnungsbauförderungsanstalt ist ferner die Verwaltung der vom Land in der Vergangenheit für die Förderung der mit dem Wohnungswesen im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgemaßnahmen gewährten Darlehen zu übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 561, geändert durch Gesetz v. 14.9.1999 (GV. NRW. S. 557), Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682).Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes v. 27.11.2003 (GV. NRW. 2004 S. 212).

Fn 2

Veröffentlicht durch Art. 2 d. Gesetzes zur Regelung der Wohnungsbauförderung vom 18. Dezember 1991 (GV. NW. S. 562).

Fn 3

Dieses Gesetz tritt gemäß Gesetz z. Regelung der Wohnungsbauförderung v. 18. 12. 1991 (GV. NW. S. 561) am 1. Januar 1992 in Kraft.

Fn 4

§ 17 geändert durch Gesetz v. 14.9.1999 (GV. NRW. S. 557); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 5

§§ 9, 10, 13 u. 16 geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn 6

§§ 1, 3, 4, 14 Abs. 1, 15, 18, 25 geändert durch 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682); in Kraft getreten am 27. November 2003.

Fn 7

§§ 2, 5-8, 11, 12, 21 u. 27 zuletzt geändert durch 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682); in Kraft getreten am 27. November 2003.

Fn 8

§ 17 Abs. 2 geändert durch 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2002.