Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.05.2004 16:44:33.

 

§ 15 (Fn 6)
Überprüfung von Bewilligungen

(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann die Bewilligung von Darlehen oder Zuschüssen durch die Bewilligungsbehörden (§ 2 Abs. 1) oder durch die aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 bestimmten Behörden unbeschadet der rechtlichen Wirkungen der Förderzusage überprüfen. § 26 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder den Widerruf der Förderzusage gegeben sind oder die Bewilligungsbehörde erteilte Weisungen nicht beachtet hat, so teilt die Wohnungsbauförderungsanstalt dies der Bewilligungsbehörde mit. Bei abweichender Auffassung kann die Bewilligungsbehörde die Entscheidung der für sie zuständigen Bezirksregierung herbeiführen.

(3) Führt die Bewilligungsbehörde eine Entscheidung der Bezirksregierung nicht herbei oder bestätigt dieser die Auffassung der Wohnungsbauförderungsanstalt, so kann diese von der Bewilligungsbehörde verlangen, sie von allen Verbindlichkeiten aus der Bewilligung zu befreien und - falls die bewilligten Darlehen oder Zuschüsse ganz oder teilweise ausgezahlt worden sind - ihr die bereits ausgezahlten Beträge zu erstatten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Wohnungsbauförderungsanstalt darüber hinaus Ersatz des ihr entstehenden Schadens verlangen.

(4) Eine Befreiungs- oder Erstattungsverpflichtung der Bewilligungsbehörde besteht nicht, wenn die Bewilligung auf einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde beruht.

(5) Entsprechendes gilt für die vor dem 31. Dezember 2002 in Form des Bewilligungsbescheides erteilten Bewilligungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 561, geändert durch Gesetz v. 14.9.1999 (GV. NRW. S. 557), Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682).Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes v. 27.11.2003 (GV. NRW. 2004 S. 212).

Fn 2

Veröffentlicht durch Art. 2 d. Gesetzes zur Regelung der Wohnungsbauförderung vom 18. Dezember 1991 (GV. NW. S. 562).

Fn 3

Dieses Gesetz tritt gemäß Gesetz z. Regelung der Wohnungsbauförderung v. 18. 12. 1991 (GV. NW. S. 561) am 1. Januar 1992 in Kraft.

Fn 4

§ 17 geändert durch Gesetz v. 14.9.1999 (GV. NRW. S. 557); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 5

§§ 9, 10, 13 u. 16 geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn 6

§§ 1, 3, 4, 14 Abs. 1, 15, 18, 25 geändert durch 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682); in Kraft getreten am 27. November 2003.

Fn 7

§§ 2, 5-8, 11, 12, 21 u. 27 zuletzt geändert durch 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682); in Kraft getreten am 27. November 2003.

Fn 8

§ 17 Abs. 2 geändert durch 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2002.