Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.05.2004 16:44:33.

 

§ 21 (Fn 7)
Wirtschafts- und Finanzplanung, Rechnungslegung,
Prüfung des Jahresabschlusses

(1) Das Geschäftsjahr der Wohnungsbauförderungsanstalt ist das Rechnungsjahr des Landes.

(2) Die Geschäfte der Wohnungsbauförderungsanstalt sind nach kaufmännischen Grundsätzen ohne eigenwirtschaftliche Zwecke unter Beachtung der mit dem Land getroffenen Regelungen ausschließlich zum Wohl der Allgemeinheit auf dem Gebiet der ihr zugewiesenen Aufgaben zu führen. Insoweit finden die Landeshaushaltsordnung, die Finanz- und Rechnungsbestimmungen und die sonstigen Bestimmungen des Landes über die Wirtschaftsführung keine Anwendung.

(3) Der Vorstand beschließt die jährliche Wirtschafts- und Finanzplanung der Wohnungsbauförderungsanstalt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und dem Finanzministerium. Die in § 11 Abs. 3 Buchstabe b) bezeichneten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des Finanzministeriums.

(4) Die Aufnahme von Darlehen ist nur zulässig, soweit die hierfür zu entrichtenden Zinsaufwendungen die Zinserträge der Wohnungsbauförderungsanstalt nicht übersteigen, es sei denn, daß sie für den übersteigenden Betrag Haushaltsmittel vom Land erhält. Zuschüsse dürfen nur gewährt werden, soweit die Wohnungsbauförderungsanstalt Haushaltsmittel vom Land erhält.

(5) Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand der Westdeutschen Landesbank Girozentrale für die Wohnungsbauförderungsanstalt ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht; darüber hinaus ist ein Lagebericht zu erstellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Außerdem ist ein Geschäftsbericht aufzustellen, der den Geschäftsablauf und die Lage der Wohnungsbauförderungsanstalt darstellt und den Jahresabschluß erläutert. Der Jahresabschluß nebst Lagebericht und der Geschäftsbericht sind mit der Stellungnahme des Ausschusses für Wohnungsbauförderung dem Verwaltungsrat vorzulegen.

(6) Der Jahresabschluß, der Lagebericht und der Geschäftsbericht sind vor ihrer Veröffentlichung durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport dem Landtag zu übersenden. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind zu veröffentlichen.

(7) Die Aufsicht nach § 27 kann außerordentliche Prüfungen durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Wohnungsbauförderungsanstalt durchführen lassen. Auf Verlangen des Finanzministeriums muß eine solche Prüfung vorgenommen werden.

(8) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und das Finanzministerium können von der Westdeutschen Landesbank Girozentrale jederzeit die aus der Aufgabenwahrnehmung der Wohnungsbauförderungsanstalt erforderlichen Auskünfte verlangen.

(9) Auf die Wohnungsbauförderungsanstalt finden § 112 Abs. 2 Satz 1, § 91 und § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 561, geändert durch Gesetz v. 14.9.1999 (GV. NRW. S. 557), Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682).Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes v. 27.11.2003 (GV. NRW. 2004 S. 212).

Fn 2

Veröffentlicht durch Art. 2 d. Gesetzes zur Regelung der Wohnungsbauförderung vom 18. Dezember 1991 (GV. NW. S. 562).

Fn 3

Dieses Gesetz tritt gemäß Gesetz z. Regelung der Wohnungsbauförderung v. 18. 12. 1991 (GV. NW. S. 561) am 1. Januar 1992 in Kraft.

Fn 4

§ 17 geändert durch Gesetz v. 14.9.1999 (GV. NRW. S. 557); in Kraft getreten am 16. Oktober 1999.

Fn 5

§§ 9, 10, 13 u. 16 geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn 6

§§ 1, 3, 4, 14 Abs. 1, 15, 18, 25 geändert durch 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682); in Kraft getreten am 27. November 2003.

Fn 7

§§ 2, 5-8, 11, 12, 21 u. 27 zuletzt geändert durch 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682); in Kraft getreten am 27. November 2003.

Fn 8

§ 17 Abs. 2 geändert durch 2. ÄndG-WBFG v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 682); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2002.