Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 13:48:16.

 

§ 9 (Fn 4)
Entschädigung der Mitglieder
des Braunkohlenausschusses, seines Arbeitskreises
und der Unterausschüsse

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses erhalten - soweit sie nicht nach § 26 Abs. 6 LPlG die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung

1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall,
3. Fahrkostenerstattung aus Anlaß von Sitzungen,
4. Übernachtungsgelder aus Anlaß von Sitzungen und
5. Reisekostenvergütung aus Anlaß von Dienstreisen.

(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises und der Unterausschüsse des Braunkohlenausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitskreises und der Unterausschüsse als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 Euro.

Werden Mitglieder der Unterausschüsse nach § 29 Abs. 1 LPlG, die nicht Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen des Braunkohlenausschusses erforderlichen Sitzungen der im Braunkohlenausschuss vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten die Mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld von je 30,00 Euro. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft nach § 26 Abs. 6 LPlG oder nach § 29 Abs. 1 LPlG als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im übrigen gelten für die Entschädigung der Mitglieder des Arbeitskreises und der Unterausschüsse des Braunkohlenausschusses die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 537, geändert durch VO v. 14. 7. 1994 (GV. NW. S. 545), 30.1.2001 (GV. NRW. S. 46), 19. 6.2001 (GV. NRW. S. 256), Artikel 57 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Neufassung v. 19.6.2001 (GV. NRW. S. 256).

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

§§ 1, 4 und 6 geändert durch VO v. 30.1.2001 (GV. NRW. S. 46); in Kraft getreten am 28. Februar 2001.

Fn 4

§§ 2, 7, 8, 9 und 10 zuletzt geändert durch Artikel 57 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 11 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 15. November 1989.