Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 15 (Fn 5)
Erarbeitung und Aufstellung

(1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Gebietsentwicklungsplanes beschlossen, so sind die Beteiligten von der Bezirksplanungsbehörde schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Ihnen ist eine Frist zu setzen, innerhalb der sie Bedenken und Anregungen gegen den Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes vorbringen können. Die Frist muß mindestens drei Monate betragen.

(2) Nach Ablauf der Frist sind die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den betroffenen Beteiligten zu erörtern. Dabei ist ein Ausgleich der Meinungen anzustreben. Die Bezirksplanungsbehörde hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung unter besonderer Berücksichtigung von § 14 Abs. 3 Satz 2 zu berichten. Aus ihrem Bericht muß ersichtlich sein, über welche Bedenken und Anregungen unter den Beteiligten Einigkeit erzielt worden ist und über welche Bedenken und Anregungen abweichende Meinungen bestehen.

(3) Der Gebietsentwicklungsplan wird nach Abschluß des Erarbeitungsverfahrens von dem Regionalrat aufgestellt und der Landesplanungsbehörde von der Bezirksplanungsbehörde mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über den Gebietsentwicklungsplan Einigkeit erzielt worden ist, oder welche abweichenden Meinungen von den Beteiligten und aus der Mitte des Regionalrates vorgebracht worden sind. Die Bezirksplanungsbehörde hat darüber hinaus darzulegen, ob sie Bedenken gegenüber dem vom Regionalrat aufgestellten Gebietsentwicklungsplan hat; dem Regionalrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der Gebietsentwicklungsplan kann jederzeit in dem Verfahren, das für seine Aufstellung gilt, geändert werden; die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 4 findet keine Anwendung. Änderungen eines Gebietsentwicklungsplanes können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden; die Vereinfachung kann sich auf die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, soweit ihre Beteiligung nicht zwingend vorgeschrieben ist, und auf die Beteiligungsfrist beziehen. Darüber hinaus genügt in vereinfachten Verfahren für die Eröffnung des Erarbeitungsverfahrens der Beschluß des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Regionalrates; bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluß nicht, hat die Bezirksplanungsbehörde die Erarbeitung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes einzustellen.

(5) Der Gebietsentwicklungsplan soll spätestens zehn Jahre nach seiner Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden. Wenn Ziele in einem Landesentwicklungsplan geändert worden sind, muß der Gebietsentwicklungsplan geändert werden, soweit er den neuen Zielen des Landesentwicklungsplanes nicht entspricht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.