Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 23 b (Fn 5)
Verfahrenseinleitung

(1) Raumordnungsverfahren werden von Amts wegen eingeleitet. Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens im Benehmen mit der für das Vorhaben zuständigen Stelle zu entscheiden. Die Entscheidung darüber, ob ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu treffen.

(2) Der Träger des Vorhabens legt der Bezirksplanungsbehörde die erforderlichen Unterlagen vor. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Daneben ist eine Inhaltsdarstellung vorzulegen. Diese muß, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich sein, daß es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage, soweit diese Gegenstand des Raumordnungsverfahrens sind, betroffen werden können.

(3) Sobald die Bezirksplanungsbehörde festgestellt hat, daß die Unterlagen vollständig vorliegen, leitet sie das Raumordnungsverfahren durch Beteiligung der Behörden und Stellen ein und informiert den Regionalrat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.