Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 30 (Fn 5)
Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsführung
des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuß wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreter wählen.

(2) Der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses muß dem Regionalrat des Regierungsbezirks Köln angehören.

(3) Der Braunkohlenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch Regelungen für die Unterausschüsse zu treffen sind.

(4) Der Vorsitzende beruft mindestens zweimal jährlich eine Sitzung des Braunkohlenausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Braunkohlenausschuß ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.

(5) Zur Erarbeitung eines Braunkohlenplanes kann der Braunkohlenausschuß einen Arbeitskreis aus seiner Mitte bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluß des Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt für die Sitzungen der Unterausschüsse. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit der Sitzungen der Unterausschüsse auch für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden.

(7) Die Geschäfte des Braunkohlenausschusses werden von der Bezirksplanungsbehörde Köln wahrgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.