Historische SGV. NRW.

 1 / 7

Aufgehoben am 27.06.2002 16:30:49.

 

§ 1 (Fn 3)
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LBG treffen die Dienstvorgesetzten die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten.

(2) Dienstvorgesetzte in diesem Sinne sind:

1.die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten,

2.die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungseinrichtungen des mittleren und gehobenen Dienstes für die Beamtinnen und Beamten während der Dauer ihrer fachtheoretischen Ausbildung und Fachstudien an den Ausbildungseinrichtungen,

3. die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen und der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen/Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) hinsichtlich der im Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW beschäftigten Beamtinnen und Beamten,

4.die unmittelbar übergeordneten Behörden hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen sowie der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW; dies gilt nicht für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen,

5.die Bezirksregierungen hinsichtlich der in ihrem Bezirk mit dienstlichem Wohnsitz ansässigen Beamtinnen und Beamten, der Rentämter und der Beamtinnen und Beamten die als Vertreterinnen und Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eingesetzt sind.

(3) Die Zuständigkeiten gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 5 gelten nur, soweit sich nicht aus den folgenden §§ 2 bis 6 oder aus anderen Gesetzen und Verordnungen abweichende Zuständigkeiten ergeben.

(4) Das Finanzministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 100, geändert durch VO v. 30.3.2001 (GV. NRW. S. 186).Aufgehoben durch VO v. 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146).

Fn 2

SGV. NW. 20300.

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 geändert durch VO v. 30.3.2001 (GV. NRW. S. 186); in Kraft getreten am 28. April 2001.