Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 16:30:49.

 

§ 2 (Fn 3)
Das Beamtenverhältnis betreffende Entscheidungen

(1)Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierungen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 zuständig für:

1. Ernennungen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 8 bis 14 a LBG sowie § 25 LBG,

2. Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 30 bis 50 LBG, § 92 Abs. 3 und 4 LBG; die den Oberfinanzdirektionen nachgeordneten Behörden sowie die der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW nachgeordneten Niederlassungen sind zuständig für Entscheidungen gem. § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2 sowie § 48 Abs. 3 LBG,

3. mit dem Verlust der Beamtenrechte im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 51 bis 54 LBG,

4. die Festsetzung und Verlängerung der Probezeit gemäß § 23 LBG,

5. die Übernahme gemäß § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

6. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gemäß § 28 Abs. 3 LBG und § 130 Abs. 1 BRRG,

7. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 130 Abs. 2 BRRG.

(2) Absatz 1 gilt nicht:

1. für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in die Laufbahn des höheren Dienstes der Steuerverwaltung,

2. für Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 16,

3. in Fällen, in denen eine laufbahnrechtliche Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangen soll.

(3) Soweit die Zuständigkeit für die in Abs. 1 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach Absatz 1 übertragen worden ist, entscheidet das Finanzministerium.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 100, geändert durch VO v. 30.3.2001 (GV. NRW. S. 186).Aufgehoben durch VO v. 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146).

Fn 2

SGV. NW. 20300.

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 geändert durch VO v. 30.3.2001 (GV. NRW. S. 186); in Kraft getreten am 28. April 2001.