Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 16:30:49.

 

§ 3 (Fn 3)
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierungen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs für nachfolgende beamtenrechtliche Entscheidungen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 Z zuständig:

1.die Abordnung und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung in den Landesdienst gemäß § 29 LBG, § 123 BRRG,

2.die Versetzung innerhalb des Landesdienstes gemäß § 28 Abs. 1 LBG,

3.die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn und die entsprechende Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung gemäß § 28 Abs. 2 LBG, § 123 BRRG,

4.die Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes gemäß § 123 a BRRG.

(2) Die Einrichtungen sind für die Abordnung ihrer Beamtinnen und Beamten zu Fortbildungsveranstaltungen zuständig.

(3) Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind auf die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW anzuwenden.

(4) In anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen ist das Finanzministerium für die beamtenrechtlichen Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zuständig; dies gilt auch für den Fall, daß die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppe angehören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 100, geändert durch VO v. 30.3.2001 (GV. NRW. S. 186).Aufgehoben durch VO v. 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146).

Fn 2

SGV. NW. 20300.

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 geändert durch VO v. 30.3.2001 (GV. NRW. S. 186); in Kraft getreten am 28. April 2001.