Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 16:30:49.

 

§ 4 (Fn 3)
Besoldungsnebengebiete

(1) Für die Zusage der Umzugskostenvergütung ist zuständig:

1.in den Fällen des § 3 sowie des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 BUKG die Behörde oder Einrichtung, die befugt ist, die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme zu treffen; soweit eine den Oberfinanzdirektionen nachgeordnete Behörde oder Einrichtung die Entscheidung über die dienstliche Maßnahme trifft, ist die Oberfinanzdirektion zuständig,

2.in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 BUKG, wenn die Zusage unabhängig von einer dienstlichen Maßnahme im Sinne der Nr. 1 beantragt wird, die Behörde, die für die Festsetzung der Umzugskostenvergütung zuständig ist (Abs. 2 Nr. 1).

(2) Die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters jeweils zuständige Behörde hat zu entscheiden:

1.über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung,

2.über die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung gemäß § 11 Abs. 1 BUKG und über die Gewährung von Schulbeihilfen,

3.über die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

4.über die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigungen mit Ausnahme der Bewilligung von Trennungsentschädigungen für die Leiterinnen und Leiter der dem Finanzministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie die Gewährung von Trennungsentschädigungen aus Anlaß der Abordnung zu Fortbildungs- und Ausbildungsveranstaltungen oder der Zuweisung an eine Ausbildungseinrichtung.

(3) Für ihre Niederlassungen hat die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW über Maßnahmen nach Absatz 2 zu entscheiden.

(4) Für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen sind die Oberfinanzdirektionen jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig; im übrigen gilt § 1 dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 100, geändert durch VO v. 30.3.2001 (GV. NRW. S. 186).Aufgehoben durch VO v. 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146).

Fn 2

SGV. NW. 20300.

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 geändert durch VO v. 30.3.2001 (GV. NRW. S. 186); in Kraft getreten am 28. April 2001.