Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 16:30:49.

 

§ 6 (Fn 3)
Widerspruchsverfahren, Vertretung des Landes bei Klagen

(1) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierungen, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW entscheiden über beamtenrechtliche Widersprüche, soweit sie selbst oder eine ihnen nachgeordnete Behörde die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen haben oder für die beantragte Maßnahme zuständig sind. Über beamtenrechtliche Widersprüche im Geschäftsbereich der Einrichtungen entscheidet das Finanzministerium.

(2) Die Vertretung des Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis übernimmt die jeweils nach Absatz 1 für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren zuständige Behörde. Dies gilt nicht für beamtenrechtliche Klagen im Geschäftsbereich der Einrichtungen, insoweit vertritt die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion das Land.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 100, geändert durch VO v. 30.3.2001 (GV. NRW. S. 186).Aufgehoben durch VO v. 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146).

Fn 2

SGV. NW. 20300.

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 geändert durch VO v. 30.3.2001 (GV. NRW. S. 186); in Kraft getreten am 28. April 2001.