Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 8
Inhalt der Zulassung

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der LfR gemäß dem Antrag auf mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Eine Verlängerung der Zulassung um fünf Jahre ist zulässig, wenn nicht wichtige Gründe für eine Ausschreibung der Übertragungskapazitäten sprechen. Der Veranstalter kann den Antrag auf Verlängerung der Zulassung frühestens nach Ablauf von drei Vierteln des Zulassungszeitraums stellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(2) Die Zulassung wird erteilt für die Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die Übertragungskapazität. Die Zulassung kann auch für solche Satellitenübertragungskapazitäten erteilt werden, die der LfR nicht durch Entscheidung der Landesregierung nach § 3 zugeordnet wurden. Die Zulassung nach Satz 2 umfaßt die Nutzung anderer Satellitenübertragungskapazitäten im Sinne des Satzes 2 oder solcher, die in einem Verfahren nach § 51 Rundfunkstaatsvertrag zugeordnet worden sind. Im Falle des § 6 Abs. 2 und 3 wird die Zulassung für ein mit einem bestimmten anderen Veranstalter gemeinsam veranstaltetes Vollprogramm und für ein gemeinsames Programmschema (§ 6 Abs. 3 Satz 1) erteilt.

(3) Will der Veranstalter auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer ändern, so zeigt er dies der LfR mindestens einen Monat vorher an. Die LfR untersagt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.

(4) Für eine Kündigung der vertraglichen Vereinbarungen über ein gemeinsames Vollprogramm (§ 6 Abs. 2 und 3) gelten folgende Bestimmungen:

1. Will einer der beiden Veranstalter kündigen, so hat sie dies der LfR vorher anzuzeigen. Diese hat auf eine Fortdauer der Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen hinzuwirken. Erfolgt eine Kündigung, bevor die LfR die Einigungsversuche (Satz 2) für gescheitert erklärt hat, so erlischt die Zulassung des kündigenden Veranstalters mit der Kündigung. Die Zulassung des anderen Veranstalters besteht ohne Verpflichtung zu einem Vollprogramm fort. Er kann sein Programmschema entsprechend anpassen. Die Anpassung ist der LfR spätestens einen Monat vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Absatz 3 findet keine Anwendung.

2. Kündigt ein Veranstalter unter Beachtung von Nummer 1 aus den in § 6 Abs. 3 Satz 3 genannten Gründen, so hat er diese Gründe gleichzeitig der LfR mitzuteilen. Die LfR widerruft die Zulassung des anderen Veranstalters zu dem in § 6 Abs. 3 Satz 3 genannten Zeitpunkt, wenn ein in dieser Bestimmung genannter Kündigungsgrund vorliegt. Die Zulassung des kündigenden Veranstalters besteht ohne Verpflichtung zu einem Vollprogramm fort. Er kann sein Programmschema entsprechend anpassen. Die Anpassung ist der LfR spätestens einen Monat vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Absatz 3 findet keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.